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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  915

Bestimmungen  ohne  Verzögerung  der  Reise  unausführbar  ist,  so
hat  der  Kapitän,  sobald  ein  Seemannsamt  angegangen  werden  kann,
bei  demselben  unter  Darlegung  der  Hinderungsgründe  die  Musterung
nachzuholen,  oder,  sofern  auch  diese  nachträgliche  Musterung  nicht
mehr  möglich  ist,  den  Sachverhalt  anzuzeigen.  Ein  Vermerk  über
ie  Anzeige  ist  vom  Seemannsamt  in  die  Musterrolle  und  in  die
Seefahrtsbücher  der  betheiligten  Schiffsleute  einzutragen.

§  26.  123.]  Die  Kosten  der  Musterungsverhandlungen,  ein-Föließüüch
  der  Ausfertigung  der  Musterrolle,  fallen  dem  Rheder
ur  Last.

Die  Bestimmungen  über  die  in  gleicher  Höhe  für  alle  Seemannsämter
  innerhalb  des  Reichsgebiets  festzustellenden  Kosten  erfolgen
  durch  den  Bundesrath.1

Dritter  Abschnitt.
Vertragsverhältniß.

§  27.  124.]  Die  Gültigkeit  des  Heuervertrags  ist  durch
schriftliche  Abfassung  und  durch  den  nachfolgenden  Vollzug  der  Anmusterung
  nicht  bedingt.  Jedoch  ist  dem  Schiffsmanne  bei  der  Anheuerung
  ein  von  dem  Kapitän  oder  dem  Vertreter  der  Rhederei
(  12  Abs.  2)  unterschriebener  Ausweis  (Heuerschein)  zu  geben,
welcher  enthält:

Namen  des  Schiffes,

Angabe  der  Dienststellung,

Angabe  der  Reise  oder  Dauer  des  Vertrags,
Höhe  der  Heuer,

Zeit  und  Ort  der  Anmusterung.

Aufkündigungsfristen  und  sonstige  die  Lösung  des  Heuervertrags
  betreffende  Zeitbestimmungen  sollen  für  beide  vertragschließende
Theile  gleich  sein.  Bei  entgegenstehender  Vereinbarung  kann  der
Schiffsmann  die  dem  anderen  Theile  zugestandene  Frist  oder  Zeit—
bestimmung  für  sich  in  Anspruch  nehmen.

§  28.  Der  Heuervertrag  kann  für  eine  Reise  oder  auf  Zeit
abgeschlossen  werden.

Ist  bei  der  Anheuerung  für  eine  Reise  deren  Endziel  nicht
angegeben,  so  läuft  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung,
ünbeschadet  der  Vorschrift  des  8  69,  der  Heuervertrag  bis  zur

üuckkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise  (8  14).
6  Bei  Anheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  soll  im  Heuervertrag
eine  Kündigungsfrist  angegeben  oder  in  anderer  Weise  über  die

1  Bek.  22./2.  73  (CBl  62);  24./11.  85  (CVl  525);,  17./11.  99  (Bl  395).
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