—.

916  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  29—36.
—  ——

Beendigung  des  Dienstverhältnisses  Bestimmung  getroffen  werden.
Ist  dies  nicht  geschehen,  so  kann  jeder  Teil  in  jedem  Hafen,  welchen
  das  Schiff  zum  Löschen  oder  Laden  anläuft,  vom  Vertrag  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  vierundzwanzig  Stunden
zurücktreten.  Z„

§  29.  25.])  Ist  bei  dem  Abschlusse  des  Heuervertrags  die
Vereinbarung  über  den  Betrag  der  Heuer  nicht  durch  ausdruckliche
  Erklärung  getroffen  worden,  so  wird  im  Zweifel  die  Heuer
als  vereinbart  angesehen,  die  das  Seemannsamt  des  Hafens,  in
welchem  der  Schiffsmann  angemustert  wird,  für  die  daselbst  zur
Zeit  der  Anmusterung  übliche  erklärt.  1

§  30.  126.]  Hat  ein  Schiffsmann  sich  durch  mehrere  Verträge
für  ein  und  dieselbe  Zeit  verheuert,  so  geht,  falls  auf  Grund  eines
der  Verträge  eine  Anmusterung  stattgefunden  hat,  dieser,  sonst  der
zuerst  abgeschlossene  Vertrag  vor.

8  31.  [27.]  Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Anfertigung  der
Musterrolle  geheuert,  so  gelten  für  ihn  in  Ermangelung  anderer
Vertragsbestimmungen  die  nach  Inhalt  der  Musterrolle  mit  der
übrigen  Schiffsmannschaft  getroffenen  Abreden.  "

§  32.  28.]  Die  Verpflichtung  des  Schiffsmanns,  sich  mit
seinen  Sachen  an  Bord  einzufinden  und  Schiffsdienste  zu  leisten,
beginnt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  ist,  mit  der  Anmusterung-Der
  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Dienstantritt  erfolgen  soll,  ist  dem
Schiffsmanne  bei  der  Anheuerung,  der  Liegeplatz  oder  ein  Meldeort
ist  ihm  bei  der  Anmusterung  anzugeben.

Wenn  der  Schiffsmann  den  Dienstantritt  länger  als  vierundzwanzig
  Stunden  verzögert,  ist  der  Kapitän  oder  der  Rheder  zum
Rücktritte  von  dem  Heuervertrage  befugt.  Die  Ansprüche  wegen
etwaiger  Mehrausgaben  für  einen  Ersatzmann  und  wegen  sonstiger
aus  der  Verzögerung  erwachsener  Schäden  werden  hierdurch  ni
berührt.

8  33.  129.)1  Der  Schiffsmann,  welcher  nach  der  Anmusterung
ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  dem  Antritt  oder
der  Fortsetzung  des  Dienstes  sich  entzieht,  kann  auf  Antrag  des
Kapitäns  vom  Seemannsamte,  wo  aber  ein  solches  nicht  vorhanden
  ist,  von  der  Ortspolizeibehörde  zwangsweise  zur  Erfüllung
seiner  Pflicht  angehalten  werden.

1  StEB  298.  Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entläuft  *
sich  verborgen  hält,  um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,  we-  Ua
ohne  Unterschied,  ob  das  Vergehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  begang
worden  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.