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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  917
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set  Die  daraus  erwachsenden  Kosten  hat  der  Schiffsmann  zu  er
eßen.

§  34.  130.]  Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung
des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen  des  Kapitäns,  der  Schiffsoffiziere
  und  seiner  sonstigen  Dienstvorgesetzten  unweigerlich  Gehorsam
  leisten  und  zu  jeder  Zeit  alle  für  Schiff  und  Ladung  ihm
übertragene  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  hat  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen,  sowohl  an  Bord  des
Schiffes  und  in  dessen  Booten,  als  auch  in  den  Leichterfahrzeugen
und  auf  dem  Lande,  sowohl  unter  gewöhnlichen  Umständen,  als
auch  unter  Havarie.

Ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns  oder  eines  Schiffsoffiziers  darf
er  das  Schiff  bis  zur  Abmusterung  nicht  verlassen,  doch  darf  ihm
in  einem  Hafen  des  Reichsgebiets  in  seiner  dienstfreien  Zeit,  wenn
nicht  triftige  Gründe  vorliegen,  die  Erlaubniß  nicht  verweigert
werden.  Ist  ihm  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt,  so  muß  er  zur
festgesetzten  Zeit  zurückkehren.

§  35.  131.]  Liegt  das  Schiff  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede,
so  ist  der  Schiffsmann  nur  in  dringenden  Fällen  schuldig,  länger
als  zehn  Stunden  täglich  zu  arbeiten.  In  den  Tropen  wird  diese
Jeit,  soweit  es  sich  nicht  ausschließlich  um  Aufsichtsdienst  oder
rbeiten  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen
Versonen  handelt,  auf  acht  Stunden  beschränkt.  Bei  Berechnung
leser  Arbeitsdauer  ist  der  Wachtdienst  in  Rechnung  zu  bringen.
r  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Schiffsoffiziere  keine
nwendung.  Den  Schiffsoffizieren  ist  im  Hafen  oder  auf  der
thede  eine  Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden  innerhalb  jeder
lerundzwanzig  Stunden  zu  gewähren.
Arbeit,  welche  über  die  im  Abs.  1  bestimmte  Dauer  von  zehn
oder  acht  Stunden  geleistet  wird,  ist  als  Ueberstundenarbeit  zu  ver—
guten,  soweit  sie  nicht  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an
dord  befindlichen  Personen  oder  zur  Sicherung  des  Schiffes  in
kingender  Gefahr  erforderlich  ist.

die  36.  Auf  See  geht  die  Mannschaft  des  Decks=  und  Maschinendernstes
  Wache  um  Wache.  Die  abgelöste  Wache  darf  nur  in  dringen--
  Fällen  zu  Schiffsdiensten  verwendet  werden.  Auf  Dampfhiffen
  ist  die  ablösende  Maschinenwache  verpflichtet,  das  vor  der  Ab—
ösung  erforderliche  Aschehieven  zu  besorgen.  Diese  Vorschriften
zelten  nicht  für  Fahrten  von  nicht  mehr  als  zehnstündiger  Dauer.
M  Auf  Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  wird  für  das
inenpersonal  der  Dienst  in  drei  Wachen  eingetheilt.