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918  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  §  37—43.
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Unter  welchen  Umständen  im  Uebrigen  eine  Mannschaft  in  mehr
als  zwei  Wachen  zu  gehen  hat,  bestimmt  der  Bundesrath.:

§  37.  An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  solange  das  Schiff
im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegt,  Arbeiten,  einschließlich  des
Wachtdienstes,  nur  gefordert  werden,  soweit  sie  unumgänglich  oder
unaufschieblich  oder  durch  den  Personenverkehr  bedingt  sind.

Mit  Löschen  und  Laden  dürfen,  solange  das  Schiff  innerhalb
des  Reichsgebiets  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegt,  die  zur  Schiffsmannschaft
  gehörigen  Personen  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  beschäftigt
  werden.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  die  Ladung  derjenigen
  Dampfschiffe,  welche  in  regelmäßigem  Fahrplane  die  Kaiserlich
  deutsche  Post  befördern,  und  für  die  zum  Löschen  und  Laden
dieser  Dampfschiffe  dienenden  Fahrzeuge,  sowie  für  das  Gepa
der  Reisenden  und  für  leicht  verderbende  Güter.  Außerdem  können
von  einer  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  zu  bestimmenden
  Behörde  in  Nothfällen  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift
auf  jedesmaligen  Antrag  gestattet  werden.

Sonn=  und  Festtagsarbeit  (Abs.  1,  2)  ist  als  Ueberstundenarbeit
  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht  zur  Verpflegung  und  Bedienung
der  an  Bord  befindlichen  Personen  oder  zur  Sicherung  des  Schiffes
in  dringender  Gefahr  erforderlich  ist.

Soweit  nicht  dringende  Gründe  entgegenstehen,  ist  an  Som
und  Festtagen  im  Hafen  und  auf  der  Rhede  der  Schiffsmannschaft
Gelegenheit  zur  Theilnahme  am  Gottesdienst  ihrer  Konfession  äm
geben  und  der  hierzu  erforderliche  Urlaub  zu  ertheilen.

§  38.  Auf  See  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  über  das  hinaus,
was  zur  Sicherheit  und  zur  Fahrt  des  Schiffes,  zur  Bedienung  der
Maschine,  zum  Segeltrocknen,  Bootsdienst  und  zur  Verpflegung
und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen  Personen  unbedingt  erforderlich
  ist,  der  Schiffsmannschaft  Arbeit  nur  in  dringenden  Fällen
auferlegt  werden.

Die  Vorschrift  des  §  37  Abs.  4  findet  auf  See  entsprechende
Anwendung.  Auch  ist  dem  Schiffsmanne,  der  es  verlangt,  die
Theilnahme  an  gemeinschaftlichen  Andachten  seiner  Konfession  öu
gestatten.

8  39.  Als  Festtage  im  Sinne  der  88  37,  38  gelten  im  Inlande
  die  von  der  Landesregierung  des  Liegeorts  bestimmten  Tage—
im  Ausland  und  auf  See  die  Festtage  des  inländischen  Heimathshafens;
  in  Ermangelung  eines  solchen  werden  die  Festtage  durc
Anordnung  des  Reichskanzlers  bestimmt.  Im  Sinne  des  8

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1  Bek.  16./6.  03  (RGVBl  251).