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Abs.  4  gelten  als  Festtage  im  Ausland  auch  die  kirchlich  gebotenen
Festtage  des  Liegeorts.

8§40.  Die  Vorschriften  des  §  35  Abs.  3  und  des  8  37  Abs.  3
finden  auf  Schiffsoffiziere  keine  Anwendung,  sofern  nicht  ein  Anderes
  vereinbart  ist.

§  41.  132.]  Bei  Seegefahr,  besonders  bei  drohendem  Schiffbruche,
  sowie  bei  Gewalt  und  Angriff  gegen  Schiff  oder  Ladung
hat  der  Schiffsmann  alle  befohlene  Hülfe  zur  Erhaltung  von  Schiff
und  Ladung  unweigerlich  zu  leisten  und  darf  ohne  Einwilligung
des  Kapitäns,  solange  dieser  selbst  an  Bord  bleibt,  das  Schiff  nicht
berlassen.

Er  bleibt  verbunden,  bei  Schiffbruch  für  Rettung  der  Personen
und  ihrer  Sachen,  sowie  für  Sicherstellung  der  Schiffstheile,  der
Geräthschaften  und  der  Ladung,  den  Anordnungen  des  Kapitäns
gemäß,  nach  besten  Kräften  zu  sorgen  und  bei  der  Bergung  gegen

ortbezug  der  Heuer  und  der  Verpflegung  Hülfe  zu  leisten.

§  42.  133.]  Der  Schiffsmann  ist,  auch  wenn  der  Heuervertrag
  in  Folge  eines  Verlustes  des  Schiffes  beendigt  ist  (8  69),
verpflichtet,  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung  mitzuwirken  und  seine
Aussage  eidlich  zu  bestärken.

Dieser  Verpflichtung  hat  er  gegen  Zahlung  der  etwa  erwachsenden
  Versäumniß-,  Reise=  und  Verpflegungskosten,  deren  Höhe  im
Streitfalle  die  Verklarungsbehörde,  im  Auslande  der  Konsul,  festzusetzen
  hat,  nachzukommen.  Auf  Verlangen  des  Schiffsmanns  ist
ihm  für  die  Versäumniß-,  Reise=  und  Verpflegungskosten  ein  angemessener
  Vorschuß  zu  zahlen.

§  43.  134.]  Stellt  sich  nach  Antritt  der  Reise  heraus,  daß
der  Schiffsmann  zu  dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,
untauglich  ist,  so  ist  der  Kapitän  befugt,  ihn  im  Range  herabhusetzen
  und  seine  Heuer  verhältnißmäßig  zu  verringern.  Diese
Befugniß  besteht  nicht  gegenüber  Schiffsoffizieren.

Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Kapitän
die  getroffene  Anordnung  und  die  die  Anordnung  begründenden  That—
sachen,  sobald  thunlich,  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen,  die  Ein—
tragung  dem  Schiffsmanne  vorzulesen  und  in  dem  Tagebuche  zu
vermerken,  daß  und  wann  dies  geschehen  ist.  Vor  der  Eröffnung  und

intragung  tritt  die  Verringerung  der  Heuer  nicht  in  Wirksamkeit.

Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verlangen  eine  vom  Kapitän  unterzeichnete
  Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.

Gegen  die  getroffene  Anordnung  kann  der  Schiffsmann  die

ntscheidung  des  Seemannsamts  anrufen,  welches  zuerst  angegangen
werden  kann.  Erst  nach  Entscheidung  des  Seemannsamts,  falls

Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  919