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920  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  44—50.

aber  ein  solches  nicht  angerufen  ist,  bei  der  Abmusterung,  dürfen  Eintragungen
  über  den  Sachverhalt  in  das  Seefahrtsbuch,  und  zwar
nur  durch  das  Seemannsamt,  vorgenommen  werden.

§  44.  135.]  Die  Heuer  ist  vom  Tage  der  Anmusterung,  falls
diese  dem  Dienstantritte  vorangeht,  sonst  vom  Tage  des  Dienstantritts
  an  zu  zahlen.

Als  Dienstzeit  gilt  auch  die  zur  Erreichung  des  Meldeorts
(8  32)  erforderliche  Reisezeit.  1

§  45.  136.]  Die  Heuer  hat  der  Schiffsmann,  sofern  keiné
andere  Vereinbarung  getroffen  ist,  erst  nach  Beendigung  der  Reise
oder  des  Dienstverhältnisses  zu  beanspruchen.

Der  Schiffsmann  kann  jedoch  in  einem  Hafen,  in  welchem  das
Schiff  ganz  oder  zum  größeren  Theil  entlöscht  wird,  die  Auszahlung
der  Hälfte  der  bis  dahin  verdienten  Heuer  (8  80)  verlangen,  sofern
bereits  drei  Monate  seit  der  Anmusterung  verflossen  sind.  In
gleicher  Weise  ist  der  Schiffsmann  bei  Ablauf  je  weiterer  drei
Monate  nach  der  früheren  Auszahlung  wiederum  die  Auszahlung  der
Hälfte  der  seit  der  letzten  Auszahlung  verdienten  Heuer  zu  fordern
berechtigt.

Ist  die  Anheuerung  auf  Zeit  erfolgt  (8  28),  so  kann  der  Schiffsmann
  bei  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise  die  bis  dahin  verdiente
  Heuer  beanspruchen.

§  46.  Die  Auszahlung  des  dem  Schiffsmanne  bei  der  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  zustehenden  Heuerguthabens  muß
an  ihn  persönlich  und,  soweit  nicht  im  Auslande  die  dortigen  Gesetze
  eine  andere  Behörde  bestimmen,  vor  dem  abmusternden  Seemannsamt
  oder  durch  dessen  Vermittelung  geschehen  und  von  diesem
in  der  Abmusterungsverhandlung  bescheinigt  werden.  Bei  Verhinderung
  des  Schiffsmanns  ist  mit  dessen  Zustimmung  die  Auszahlung
  an  ein  Familienmitglied  zulässig.  In  einer  Gast=  oder
Schankwirthschaft  darf  die  Auszahlung  nicht  vorgenommen  werden-Von

  der  Mitwirkung  des  Seemannsamts  darf  abgesehen  werden,
wenn  sie  ohne  Verzögerung  der  Reise  nicht  herbeigeführt  werden
kann.

Das  Seemannsamt  ist  verpflichtet,  bei  der  Abmusterung  die
dem  Schiffsmann  auszuzahlende  Heuer  auf  dessen  Antrag  ganz
oder  theilweise  in  Empfang  zu  nehmen  und  nach  Angabe  des
Schiffsmanns  an  auswärts  wohnende  Angehörige  desselben  oder
an  Sparkassen  oder  sonstige  Verwahrungsstellen  gebührenfrei  zu
übermitteln.  Die  durch  die  Uebermittelung  entstehenden  baaren
Auslagen  werden,  sofern  der  Schiffsmann  ein  Deutscher  ist,  von
dem  Rheder  getragen.