—  —

Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  921

§  47.  37.]  Inwieweit  vor  dem  Antritte  der  Reise  Vorschußzahlungen
  auf  die  Heuer  zu  leisten  oder  Handgelder  zu  zahlen
ind,  bestimmt  in.  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Ortsgebrauch
des  Hafens,  in  welchem  der  Schiffsmann  angemustert  wird.

§  48.  138.]  Alle  Zahlungen  an  Schiffsleute  müssen  nach
Wahl  derselben,  Vorschußzahlungen  jedoch  nach  Wahl  des  Kapitäns,
entweder  in  baar  oder  mittelst  einer  auf  den  Rheder  ausgestellten
Anweisung  geleistet  werden.  Die  Zahlbarkeit  der  Anweisungen
darf  bei  Vorschußzahlungen  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,
daß  der  Schiffsmann  sich  bei  der  Abfahrt  des  Schiffes  an  Bord
befindet.  Im  Uebrigen  muß  die  Anweisung  unbedingt  und  auf  Sicht
gestellt  sein.

§  49.  139.]  Vor  Antritt  der  Reise  ist  ein  Abrechnungsbuch
anzulegen,  in  welchem  die  verdiente  Heuer  und  der  verdiente  Ueberstundenlohn
  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten  zu  berechnen,  sowie
alle  auf  die  Heuer  geleisteten  Vorschuß=  und  Abschlagszahlungen
und  die  etwa  gegebenen  Handgelder,  bei  Zahlung  in  fremder  Währung
auch  der  zu  Grunde  gelegte  Kurs,  einzutragen  sind.  In  dem  Abrechnungsbuch
  ist  von  dem  Schiffsmann  über  den  Empfang  jeder
ahlung  zu  quittiren.  Die  Zahl  der  geleisteten  Ueberstunden,  sowie
der  danach  verdiente  Ueberstundenlohn  ist  wöchentlich  und  spätestens
am  Tage  nach  dem  jedesmaligen  Verlassen  eines  Hafens  in  dem
Abrechnungsbuche  zu  vermerken;  sodann  ist  dieser  Vermerk  dem
chiffsmanne  zur  unterschriftlichen  Anerkennung  vorzulegen.  Verweigert
  er  die  Anerkennung,  so  ist  auch  dies  und  der  hierfür  angegebene
  Grund  im  Abrechnungsbuche  zu  vermerken.

Ferner  ist  jedem  Schiffsmanne,  der  es  verlangt,  noch  ein
besonderes  Heuerbuch  zu  übergeben  und  darin  ebenfalls  die  verkente
  Heuer,  der  verdiente  Ueberstundenlohn,  sowie  jede  auf  die
euer  des  Inhabers  geleistete  Zahlung,  bei  Zahlung  in  fremder

ährung  auch  der  zu  Grunde  gelegte  Kurs,  einzutragen.  Vor  der
Abmusterung  ist  dem  Schiffsmann  in  diesem  Heuerbuche  sein  Geammtguthaben
  zu  berechnen.

8  50.  (40.]  Wenn  die  Zahl  der  Mannschaft  des  Decks=  oder
Maschinendienstes  sich  während  der  Reise  vermindert  und  der  weitere
aerlauf  der  Reise  eine  Verminderung  der  Arbeitsanforderungen
aacht  in  Aussicht  stellt,  so  muß  der  Kapitän  die  Mannschaft  ergänzen,
-peit  die  Umstände  es  gestatten.  Solange  eine  Ergänzung  nicht
erlolgt.  sind  die  während  der  Fahrt  ersparten  Heuergelder  unter
kelenigen  Schiffsleute  desselben  Dienstzweigs,  welchen  dadurch  eine

ehrarbeit  erwachsen  ist,  nach  Verhältniß  dieser  und  der  Heuer
zu  vertheilen.  Ein  Anspruch  auf  die  Vertheilung  findet  jedoch