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022  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  51—57.

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nicht  statt,  wenn  die  Verminderung  der  Mannschaft  durch  Ent—
weichung  herbeigeführt  ist  und  die  Sachen  des  entwichenen  Schiffsmanns
  nicht  an  Bord  zurückgeblieben  sind.

§  51.  Wird  ein  Schiffsmann  bei  Abfahrt  des  Schiffes  vermißt,
  so  hat  der  Kapitän  demjenigen  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke
  zuerst  diese  Wahrnehmung  gemacht  wird,  behufs  Ermittelung
sobald  als  thunlich  Anzeige  zu  erstatten  und  das  Seefahrtsbuch
des  Vermißten  zu  übermitteln.

8  52.  41.]  In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Schiff  mehr  als
zivei  Jahre  auswärts  verweilt,  tritt  für  den  seit  zwei  Jahren
im  Dienste  befindlichen  Schiffsmann  eine  Erhöhung  der  Heuer
ein,  wenn  diese  nach  Zeit  bedungen  ist.

Diese  Erhöhung  wird,  wie  folgt,  bestimmt:  „

1.  der  Schiffsjunge  tritt  mit  Beginn  des  dritten  Jahres  in  die
in  der  Musterrolle  bestimmte  oder  aus  derselben  als  Durchschnittsbetrag
  sich  ergebende  Heuer  der  Leichtmatrosen  und  mit
Beginn  des  vierten  Jahres  in  die  in  der  Musterrolle  bestimmte
  Heuer  der  Vollmatrosen  ein;

2.1  der  Leichtmatrose  erhält  mit  Beginn  des  dritten  Jahres
die  in  der  Musterrolle  bestimmte  Heuer  der  Vollmatrosen
und  mit  Beginn  des  vierten  Jahres  ein  Fünftel  derselben  mehr
an  Heuer;

3.  für  die  übrige  Schiffsmannschaft  steigt  die  in  der  Musterrolle
angegebene  Heuer  mit  Beginn  des  dritten  Jahres  um  ein
Fünftel  und  mit  Beginn  des  vierten  Jahres  um  ein  ferneres
Fünftel  ihres  ursprünglichen  Betrags.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  1,  2  tritt  der  Schiffsmann
mit  der  Erhöhung  der  Heuer  zugleich  in  die  entsprechende  Rang
klasse  ein.

§  53.  142.]  Die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden
  Forderungen  des  Kapitäns  und  der  zur  Schiffsmannschaft
gehörigen  Personen,  welche  auf  einem  nach  den  88  862,  863  des
Handelsgesetzbuchs  als  verschollen  anzusehenden  Schiffe  sich  befunden
  haben,  werden  fällig  mit  Ablauf  der  Verschollenheitsfrist.  Das
Dienstverhältniß  gilt  sodann  einen  halben  Monat  nach  dem  Tage
für  beendet,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Schiff
reicht.
Der  Betrag  der  Forderungen  ist  dem  Seemannsamte  des
Heimathshafens  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Seemannsamte
  des  Registerhafens  zu  übergeben.  Das  Seemannsamt  ha
die  Aushändigung  an  die  Empfangsberechtigten  zu  vermitteln.—

1  Fassung  des  G  v.  23./3.  03  (RGBl  57).