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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  923

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§  54.  [43.]  Dem  Schiffsmanne  gebührt  Beköstigung  für  Rechnung
  des  Schiffes  von  dem  Zeitpunkte  des  Dienstantritts  an  bis
zur  Abmusterung,  jedoch  wenn  diese  ohne  Verzögerung  der  Reise
unausführbar  ist,  bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses.  Er
darf  die  verabreichten  Speisen  und  Getränke  nur  zu  seinem  eigenen
Bedarfe  verwenden  und  nichts  davon  veräußern,  vergeuden  oder
sonst  bei  Seite  bringen.  Anstatt  der  Beköstigung  kann  auf  Grund
asundener  Abrede  eine  entsprechende  Geldentschädigung  gewährt
verden.

§  55.  [44.]  Die  Schiffsmannschaft  hat  an  Bord  des  Schiffes
vom  Zeitpunkte  des  Dienstantritts  an  bis  zur  Abmusterung,  jedoch
wenn  diese  ohne  Verzögerung  der  Reise  unausführbar  ist,  bis  zur
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  Anspruch  auf  einen,  ihrer  Zahl
und  der  Größe  des  Schiffes  entsprechenden,  nur  für  sie  und  ihre
Sachen  bestimmten  wohlverwahrten  und  genügend  zu  lüftenden

ogisraum.

Kann  dem  Schiffsmann  in  Folge  eines  Unfalls  oder  aus
anderen  Gründen  zeitweilig  ein  Unterkommen  auf  dem  Schiffe  nicht
gewährt  werden,  so  ist  ihm  ein  anderweitiges  angemessenes  Unterkommen
  zu  verschaffen.

§  56.  45.]  Die  dem  Schiffsmanne  für  den  Tag  mindestens

zu  verabreichenden  Speisen  und  Getränke  (§  54)  bestimmen  sich,
soweit  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  nach  dem  örtlichen  Rechte
des  Heimathshafens  und  in  Ermangelung  eines  solchen  nach  dem
ortlichen  Rechte  des  Registerhafens.  Der  Erlaß  näherer  Bestimmungen
  steht  den  Landesregierungen  im  Verordnungswege  und,
ofern  es  an  einem  inländischen  Heimathshafen  oder  Register—
hafen  fehlt,  dem  Reichskanzler  zu.
Ueber  Größe  und  Einrichtung  des  Logisraums  (8  55),  über
die  Einrichtung  von  Wasch-  und  Baderäumen  und  Aborten  an
Bord  der  Schiffe  und  die  mindestens  mitzunehmenden  Heilmittel
beschließt  der  Bundesrath.  Die  Beschlüsse  des  Bundesraths  sind
em  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntniß—
nahme  vorzulegen.

§  57.  (46.]  Der  Kapitän  ist  berechtigt,  bei  ungewöhnlich
langer  Dauer  der  Reise  oder  wegen  eingetretener  Unfälle,  eine  Kürzung
  der  Rationen  oder  eine  Aenderung  hinsichtlich  der  Wahl  der
Speisen  und  Getränke  eintreten  zu  lassen.

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1  Bek.  betr.  die  Logis-,  Wasch-  und  Baderäume  sowie  die  Aborte  für  die
Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen  2./7.  05  (G  Bl  563);  Bek.  betr.
Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  3./70.  05  (RGl  568).