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924  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  58—61.

Er  hat  im  Schiffstagebuche  zu  vermerken,  wann,  aus  welchem
Grunde  und  in  welcher  Weise  eine  Kürzung  oder  Aenderung  eingetreten
  ist.

Dem  Schiffsmanne  gebührt  eine  den  erlittenen  Entbehrungen
entsprechende  Vergütung.  Ueber  diesen  Anspruch  entscheidet  unter
Vorbehalt  des  Rechtswegs  das  Seemannsamt,  vor  welchem  abgemustert
  wird.

8  58.  147.]  Wenn  ein  Schiffsoffizier  oder  nicht  weniger  als
drei  Schiffsleute  bei  einem  Seemannsamte  Beschwerde  darüber
erheben,  daß  das  Schiff,  für  welches  sie  angemustert  sind,  nicht  seetüchtig
  ist,  oder  daß  die  Vorräthe,  welche  das  Schiff  für  den  Bedarf
  der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken  mit  sich  führt,
ungenügend  oder  verdorben  sind,  so  hat  das  Seemannsamt  mit
möglichster  Beschleunigung  unter  Hinzuziehung  von  erreichbaren
Sachverständigen  und  der  ortsanwesenden  Beschwerdeführer  eine
Untersuchung  des  Schiffes  oder  der  Vorräthe  zu  veranlassen  und
das  Ergebniß  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen.  Auch  hat  das
Seemannsamt,  falls  die  Beschwerde  sich  als  begründet  erweist,
für  die  geeignete  Abhülfe  Sorge  zu  tragen.

Kommt  der  Kapitän  den  zu  diesem  Behufe  getroffenen  Anordnungen
  nicht  nach,  so  kann  jeder  Schiffsoffizier  und  jeder  Schiffsmann
  seine  Entlassung  mit  der  für  den  Fall  des  §  74  Nr.  1  vorgesehenen
  Wirkung  (8  76)  fordern.

8  59.  I48.]  (In  der  Fassung  des  G  12./5.  1904.)  Falls  der
Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  oder  nach  der  Anmusterung
erkrankt  oder  eine  Verletzung  erleidet,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten
der  Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Vorbehaltlich  der  Vorschrift  in
Abs.  2  erstreckt  sich  diese  Verpflichtung:

1.  wenn  der  Schiffsmann  wegen  der  Krankheit  oder  Verletzung
die  Reise  nicht  antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  sechsundzwanzig
Wochen  seit  der  Erkrankung  oder  Verletzung;

2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zum  Ablaufe  von  sechsundzwanzig
  Wochen  nach  dem  Verlassen  des  Schiffes.

Bei  Verletzung  infolge  eines  Betriebsunfalls  werden  die  Fristen
im  Abs.  1  auf  dreizehn  Wochen  beschränkt,  im  Falle  der  Nr.  2  jedoch
nur,  wenn  der  Schiffsmann  das  Schiff  in  einem  deutschen  Hafen  verläßt,
  oder  wenn  er  aus  einem  außerdeutschen  Hafen  in  die  Krankenanstalt
  eines  deutschen  Hafens  überführt  wird.  Die  Verpflichtung
des  Rheders  hört  dem  Verletzten  gegenüber  auf,  sobald  und  soweit
die  Berufsgenossenschaft  die  Fürsorge  übernimmt.

Der  Rheder  ist  berechtigt,  die  Verpflegung  und  Heilbehandlung
  dem  Schiffsmann  in  einer  Krankenanstalt  zu  gewähren.