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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  925

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Ein  Schiffsmann,  der  wegen  Krankheit  oder  Verletzung  außerhalb

  des  Reichsgebiets  zurückgeblieben  ist,  kann  mit  seiner  Einwilligung
  und  der  des  behandelnden  Arztes  oder  des  Seemannsamts
  nach  einem  deutschen  Hafen  in  eine  Krankenanstalt  überführt
werden.  Ist  der  Schiffsmann  außer  Stande,  die  Zustimmung  zu
ertheilen,  oder  verweigert  er  sie  ohne  berechtigten  Grund,  so  kann
sie  nach  Anhörung  eines  Arztes  durch  dasjenige  Seemannsamt
boseb  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Schiffsmann  sich  zur  Zeit
efindet.
Der  Schiffsmann,  welcher  sich  der  Heilbehandlung  ohne  berechtigten
  Grund  entzieht  und  hierdurch  nach  ärztlichem  Gutachten
die  Heilung  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  hat,  verliert  den
Anspruch  auf  kostenfreie  Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Ueber
die  Berechtigung  des  Grundes  sowie  über  Beginn  und  Dauer  des
Verlustes  entscheidet  vorläufig  das  Seemannsamt.

Dem  Schiffsmanne  gebührt,  falls  er  nicht  mit  dem  Schiffe
nach  dem  Hafen  der  Ausreise  (§  14)  zurückkehrt,  freie  Zurückbebeförderung
  (88  78,  79)  nach  diesem  Hafen  oder  nach  Wahl  des

apitäns  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte
vorläufig  festzusetzende  Vergütung.

§  60.  Liegt  der  Hafen  der  Ausreise  außerhalb  des  Reichsgebiets,
  so  kann  der  in  einem  deutschen  Hafen  geheuerte  Schiffsmann
  in  den  Fällen  des  §  59  Abs.  6,  des  §  66  Abs.  3  und  der
88  69,  71,  72,  79  die  Rückbeförderung  auch  nach  dem  Hafen,  an
welchem  er  geheuert  ist,  verlangen.  Im  Uebrigen  kann  vereinbart
werden,  daß  für  die  dem  Schiffsmann  in  den  vorbezeichneten  Fällen
zustehenden  Rückbeförderungsansprüche  an  Stelle  des  Hafens  der
Ausreise  ein  anderer  Hafen,  insbesondere  derjenige,  an  welchem
le  Heuerung  oder  die  Anmusterung  stattgefunden  hat,  treten  soll.

Unterläßt  es  der  Rheder  oder  sein  Vertreter,  dem  Anspruche
es  Schiffmanns  auf  freie  Zurückbeförderung  innerhalb  einer  vom
eemannsamte  gestellten  Frist  zu  genügen,  oder  befindet  sich  der
Rheder  oder  sein  Vertreter  wegen  Abwesenheit  nicht  in  der  Lage,
entsprechende  Vorkehrungen  zu  treffen,  so  kann  das  Seemannsamt,
ofern  dadurch  dem  Rheder  keine  höheren  Kosten  erwachsen,  auf  Antrag
  des  Schiffsmanns  anordnen,  daß  an  die  Stelle  des  gesetzlich  oder
vertragsmäßig  bestimmten  Rückbeförderungshafens  ein  anderer,  vom

cemannsamte  zu  bezeichnender  Hafen  tritt.

8§  61.  I49.]  (In  der  Fassung  des  G  12./5.  1904.)  Die  Heuer
bezieht  der  erkrankte  oder  verletzte  Schiffsmann:

1.  wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des

Dienstes;