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926  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  §  62—66.

2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zu  dem  Tage,  an
welchem  er  das  Schiff  verläßt.

Für  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  einer  Krankenanstalt  gebührt
  dem  Schiffsmanne  keine  Heuer.  Hat  er  aber  Angehörig,
deren  Unterhalt  er  bisher  ganz  oder  überwiegend  aus  seinem  Arbeitsverdienst
  als  Schiffsmann  bestritten  hat,  so  ist  ein  Viertel  der  Heuer
zu  zahlen.  Die  Zahlung  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
erfolgen.

Ist  der  Schiffsmann  bei  der  Vertheidigung  des  Schiffes  zu
Schaden  gekommen,  so  hat  er  auf  eine  angemessene,  im  Streitfalle
  vom  Seemannsamte  vorläufig  festzusetzende  Belohnung  Anspruch.

Für  Schiffsleute,  die  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an
Bord  befindlichen  Personen  angenommen  sind,  tritt  in  diesem  Falle,
sofern  es  für  den  Schiffsmann  günstiger  ist,  an  Stelle  der  vertragsmäßigen
  Monatsheuer  der  gemäß  8  10  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  Reichskanzler  festgesetzte  Durchschnittsbetrag  des  Monatslohns
  ohne  Hinzurechnung  des  Wertes  der  gewährten  Beköstigung.

§  62.  150.]  Auf  den  Schiffsmann,  welcher  die  Krankheit  oder
Verletzung  durch  eine  strafbare  Handlung  sich  zugezogen  oder  den
Dienst  ohne  einen  ihn  nach  §  74  dazu  berechtigenden  Grund  ver—
lassen  hat,  finden  die  §§  59  bis  61  keine  Anwendung.

Ob  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  vorliegen,  entscheidet  vorläufig
  das  Seemannsamt.

§  63.  Muß  der  Schiffsmann  wegen  Erkrankung  oder  Ver—
letzung  am  Lande  zurückgelassen  werden,  so  hat,  soweit  der  Schiffsmann
  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  der  Kapitän  die  Sachen  un
das  Heuerguthaben  des  Schiffsmanns  behufs  Fürsorge  für  deren
Aufbewahrung  dem  am  Orte  der  Zurücklassung  befindlichen  Seemannsamte
  zu  überliefern.  Mit  Genehmigung  dieses  Seemannsamts
  kann  die  Ueberlieferung  an  eine  andere  geeignete  Stelle,  insbesondere
  an  die  Verwaltung  der  Krankenanstalt,  in  welche  der
Schiffsmann  aufgenommen  ist,  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
sich  am  Orte  der  Zurücklassung  kein  Seemannsamt  befindet.  In
diesem  Falle  hat  der  Kapitän  dem  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke
die  Zurücklassung  erfolgt,  von  dem  Sachverhalt  Anzeige  zu  machen-Der

  Kapitän  hat  bei  Ueberlieferung  der  Sachen  eine  von  ihm
und  einem  Schiffsoffizier,  in  Ermangelung  eines  solchen  von  einem
Schiffsmanne,  zu  unterschreibende  Aufzeichnung  der  Sachen  und  des
Betrags  des  Heuerguthabens  beizufügen  und  ein  zweites  Exemplar
der  Aufzeichnung  unter  Vermerk  der  Aufbewahrungsstelle  dem
Schiffsmanne  zu  übergeben.

Bei  Erkrankung  oder  Verletzung  des  Kapitäns  hat  der  Stell-