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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  927

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vertreter  mit  den  Sachen  des  Kapitäns  nach  den  Vorschriften  der
Abs.  1,  2  zu  verfahren.

§  64.  51.]  Stirbt  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes,
so  hat  der  Rheder  die  bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer  (8  80)
zu  zahlen  und,  sofern  der  Tod  innerhalb  der  Zeit  der  Fürsorgepflicht
  des  Rheders  (8  59)  erfolgt,  die  Bestattungskosten  zu  tragen.

Ist  anzunehmen,  daß  das  Schiff  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden  einen  Hafen  erreicht,  so  ist,  falls  nicht  gesundheitliche
Bedenken  entgegenstehen,  die  Leiche  mitzunehmen  und  für  deren  Bestattung
  am  Lande  Sorge  zu  tragen.

Die  Art  der  Bestattung  auf  See  muß  den  Seegebräuchen
entsprechen.

Wird  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,
  so  hat  der  Rheder  eine  angemessene,  erforderlichen  Falles
von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung  zu  entrichten.

§  65.  (52.  53.]  Der  auf  dem  Schiffe  während  der  Reise  eintretende
  Tod  des  Kapitäns  oder  eines  Schiffsmannes  ist  gemäß
88  61  bis  64  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (R#l  S.  23)
bei  Vermeidung  der  im  §8  68  daselbst  angedrohten  Strafe  zu  beurkunden.


Soweit  der  Nachlaß  eines  verstorbenen  Schiffsmanns  sich  an
Bord  befindet,  hat  der  Kapitän  für  die  Aufzeichnung  und  sorgfältige
  Aufbewahrung,  sowie  erforderlichen  Falles  für  den  Verkauf
des  Nachlasses  im  Wege  der  Versteigerung  Sorge  zu  tragen.  Die
Aufzeichnung  ist  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder
anderen  glaubhaften  Personen  vorzunehmen.

Die  Nachlaßgegenstände  selbst,  der  etwaige  Erlös  aus  denselben,
  sowie  das  etwaige  Heuerguthaben  sind  nebst  der  erwähnten
Aufzeichnung  und  dem  Nachweis  über  den  Todesfall  demjenigen

eemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,  oder  mit  dessen
Genehmigung  dem  Seemannsamte  des  Ausreise=  oder  des  Heimathsafens
  zu  übergeben.

Für  den  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Kapitäns
hat  der  Stellvertreter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Abs.  2,  3

orge  zu  tragen.

§  66.  l54.]  Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann  ist
verpflichtet,  während  der  ganzen  Reise,  einschließlich  etwaiger
Zwischenreisen,  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise  im  Dienste  zu
verbleiben,  wenn  in  dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt
  ist.  .-Unter

  Rückreise  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  die  Reise  nach  dem