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928  Anhang  XX  1.  Scemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  67—71.
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Hafen  zu  verstehen,  von  welchem  das  Schiff  seine  Ausreise  an—
getreten  hat.  Wenn  jedoch  das  Schiff  von  einem  nicht  europäischen
Hafen  (8  82)  kommt  und  seine  Ausreise  von  einem  deutschen
Hafen  angetreten  hat,  so  gilt  auch  jede  Reise  nach  einem  Hafen
Großbritanniens,  des  Kanals,  der  Nordsee,  des  Kattegats,  des
Sundes  oder  der  Ostsee  als  Rückreise,  falls  die  Reise  thatsächlich
in  dem  betreffenden  Hafen  endet,  und  dies  der  Schiffsmannschaft
spätestens  alsbald  nach  der  Ankunft  vom  Kapitän  erklärt  wird.

Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Hafen  der  Ausreise,  so  hat
der  Schiffsmann  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (88  78,  79)
nach  diesem  Hafen  oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,
  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte  vorläufig  festzu—
setzende  Vergütung;  außerdem  gebührt  ihm  neben  der  verdienten
Heuer  die  Heuer  für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  (8  73).

§  67.  Der  für  eine  bestimmte  Zeit  geheuerte  Schiffsmann  sst,
sofern  keine  andere  Vereinbarung  getroffen  ist,  verpflichtet,  bis  zum
Ablaufe  dieser  Zeit  im  Dienste  zu  verbleiben.

Läuft  die  Dienstzeit  während  einer  Reise  ab,  so  kann  in  Er—
mangelung  einer  anderen  Vereinbarung  der  Schiffsmann  seine  Ent—
lassung  erst  im  nächsten  Hafen,  welchen  das  Schiff  zum  Löschen
oder  Sanden  anläuft,  verlangen.  Ist  es  nach  Bescheinigung  des
Seemannsamts  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  der  örtlichen
Behörde  dem  Kapitän  nicht  möglich,  in  dem  Hafen  einen  Ersatzmann
  anzuheuern,  so  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  gegen  eine
Erhöhung  der  Heuer  um  ein  Viertel,  den  Dienst  bis  zu  einem
Hafen,  in  welchem  der  Ersatz  möglich  ist,  längstens  aber  noch  drei
Monate  hindurch  fortzusetzen.  Ist  der  Schiffsmann  in  einem  deutschen
  Hafen  geheuert,  so  muß  auf  sein  Verlangen  das  Dienstverhältniß
  unter  den  bisherigen  Bedingungen  bis  zur  Rückkehr
nach  einem  deutschen  Hafen,  längstens  aber  noch  drei  Monate
hindurch  fortgesetzt  werden.

§  68.  l55.]  Nach  beendigter  Reise  kann  der  Schiffsmann
seine  Entlassung  nicht  früher  verlangen,  als  bis  die  Ladung  gélöscht,
  das  Schiff  gereinigt  und  im  Hafen  oder  an  einem  anderen
Orte  festgemacht,  auch  die  etwa  erforderliche  Verklarung  abgelegt  ist.

§  69.  I56.]  Der  Heuervertrag  endet,  wenn  das  Schiff  durch
einen  Zufall  dem  Rheder  verloren  geht,  insbesondere

1.  wenn  es  verunglückt;

2.  wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
  (8  479  des  Handelsgesetzbuchs)  und  in  dem  letzteren
Falle  ohne  Verzug  öffentlich  verkauft  wird;

3.  wenn  es  geraubt  wird;