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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  929

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4.  wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise

erklärt  wird.
Der  Schiffsmann  hat  alsdann  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung

  (88  78,  79)  nach  dem  Hafen  der  Ausreise  oder  nach
Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  vom
Secmannsamte  vorläufig  festzusetzende  Vergütung;  außerdem  ist
ihm  neben  der  verdienten  Heuer  noch  der  Betrag  der  halben  Heuer
für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  (§  73)  zu  gewähren.

§  70.  I57.]  Der  Kapitän  kann  den  Schiffsmann  vor  Ab-;zuf

  der  Dienstzeit  entlassen:

es

d

solange  die  Reise  noch  nicht  angetreten  ist,  wenn  der  Schiffsmann

  zu  dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,  un—
tauglich  ist;

wenn  der  Schiffsmann  eines  groben  Dienstvergehens,  insbesondere

  wiederholten  Ungehorsams,  fortgesetzter  Widerspenstigkeit,
  wiederholter  Trunkenheit  im  Dienste  oder  der  Schmuggelei
sich  schuldig  macht;

wenn  der  Schiffsmann  des  Vergehens  des  Diebstahls,  Betrugs,

  der  Untreue,  Unterschlagung,  Hehlerei  oder  Urkundenfälschung
  oder  einer  mit  Todesstrafe  oder  mit  Zuchthaus  bedrohten
  Handlung  sich  schuldig  macht;-wenn

  der  Schiffsmann  durch  eine  strafbare  Handlung  etne

Krankheit  oder  Verletzung  sich  zuzieht,  welche  ihn  arbeitsunfähig
  macht;

wenn  der  Schiffsmann  mit  einer  geschlechtlichen  Krankheit  behaftet

  ist,  die  den  übrigen  an  Bord  befindlichen  Personen
Gefahr  bringen  kann.  Ob  dies  der  Fall  ist,  bestimmt  sich,
sofern  ein  Arzt  zu  erlangen  ist,  nach  dessen  Gutachten;

wenn  die  Reise,  für  welche  der  Schiffsmann  geheuert  war,

wegen  Krieg,  Embargo  oder  Blokade,  wegen  eines  Ausfuhroder
  Einfuhrverbots  oder  wegen  eines  anderen,  Schiff  oder
Ladung  betreffenden  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt
werden  kann.

Der  Kapitän  muß  die  Entlassung  sowie  deren  Grund,  sobald

geschehen  kann,  dem  Schiffsmanne  mittheilen  und  in  den  Fällen
es  Abs.  1  Nr.  2  bis  5  spätestens,  bevor  dieser  das  Schiff  verläßt,

in  das  Schiffstagebuch  eintragen.  Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verangen
  eine  vom  Kapitän  unterzeichnete  Abschrift  der  Eintragung
auszuhändigen.

§  71.  l58.]  Dem  Schiffsmanne  gebührt  in  den  Fällen  des

8§  70  Nr.  1  bis  4  nicht  mehr  als  die  verdiente  Heuer  (8  80).

Im  Falle  der  Nr.  5  bestimmen  sich  die  Ansprüche  des  Schiffs-Friedberg,

  Handelsgesgbg.  9.  Aufll.  59