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930  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  72—75.

manns  nach  den  Vorschriften  der  §§  59  bis  61.  Dies  gilt  für
Angehörige  eines  auswärtigen  Staates  nur  insoweit,  als  nach  einer
im  Rul  enthaltenen  Bekanntmachung  Deutschen,  die  zum  Dienste
auf  einem  Schiffe  dieses  Staates  angestellt  sind,  durch  die  dortigé
Gesetzgebung  oder  durch  Staatsvertrag  eine  entsprechende  Fürsorge
gewährleistet  ist.

In  den  Fällen  der  Nr.  6  stehen  dem  Schiffsmanne,  wenn
die  Entlassung  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  die  im  8  69  Abf.  2m
bezeichneten  Ansprüche  zu.

8  72.  l59.]  Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher
  aus  anderen  als  aus  den  im  8  70  erwähnten  Gründen  vor
Ablauf  des  Heuervertrags  entlassen  wird,  erhält  als  Entschädigund
die  Heuer  für  einen  Monat  unter  Anrechnung  der  etwa  empfangenen
Hand=  und  Vorschußgelder.

Ist  die  Entlassung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat
er  außerdem  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (88  78,  79
nach  dem  Hafen  der  Ausreise  oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  aus
eine  entsprechende,  im  Streitfalle  von  dem  Seemannsamte  vorläufig
  festzusetzende  Vergütung.  Auch  erhält  er  außer  der  im
Abs.  1  vorgesehenen  und  der  verdienten  Heuer  (8  80)  die  Heuer
für  die  nach  §  73  zu  berechnende  voraussichtliche  Dauer  seiner
Reise  nach  dem  Rückbeförderungshafen.

§  73.  (60.]  Ist  der  Rückbeförderungshafen  ein  deutscher,  so
wird  in  Fällen  vorzeitiger  Entlassung  nach  Antritt  der  Reise
&amp;  72  Abs.  2)  behufs  Ermittelung  der  dem  Schiffsmanne  für  die
Rückreise  gebührenden  Heuer  die  Dauer  der  Reise  unter  Zugrundelegung
  von  Dampfschiffsbeförderung,  wie  folgt,  gerechnet:

bei  Entlassung:  zu:;

a)  in  einem  Hafen  der  Nordsee  oder  des  Englischen

Kanals,  der  Ostsee  oder  der  an  diese  angrenzenden

Gewässer  Monat,
b)  in  einem  sonstigen  europäischen  Hafen  (§  82)  1  Monat,
c)  in  einem  außereuropäischen  Hafen,  mit  Ausnahme

der  unter  d  genannten  ..  1½  Monat,
d)  in  einem  Hafen  des  Großen  Ozeans  oder

Australlsss  29  Monat.

Muß  die  Rückbeförderung  ganz  oder  theilweise  mittelst  Segelschiffs
stattfinden,  so  ist  für  die  mittelst  Segelschiffs  zurückzulegende  Stre  e
das  Doppelte  der  Dauer  der  Dampfschiffsbeförderung  zu  rechnen

Erfolgt  in  den  Fällen  a  und  b  des  Abs.  1  die  Rückbeförderung
unter  ausschließlicher  Benutzung  der  Eisenbahn,  so  wird  die  Dauel
der  Reise  nicht  in  Ansatz  gebracht.