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Abschnitt  III.  Vertragsverhältniß.  931

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Die  Dauer  der  Rückreise  wird  nach  Maßgabe  des  Vorstehenden,

bei  Rückbeförderung  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  unter  angemessener
  Berücksichtigung  der  Sätze  a  bis  d,  im  Streitfalle  vom
Seemannsamte  vorläufig  festgesetzt.

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§  74.  [61.]  Der  Schiffsmann  kann  seine  Entlassung  fordern:
wenn  sich  der  Kapitän  einer  schweren  Verletzung  seiner  Pflichten
  gegen  den  Schiffsmann,  insbesondere  durch  Mißhandlung
oder  durch  Duldung  solcher  seitens  anderer  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  durch  grundlose  Vorenthaltung  von  Speise  und  Trank
oder  durch  Verabreichung  verdorbenen  Proviants  schuldig  macht;
wenn  das  Schiff  die  Flagge  wechselt;

wenn  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  Zwischenreise  beschlossen,

  oder  wenn  eine  Zwischenreise  beendigt  ist,  sofern  seit
dem  Dienstantritt  ein  oder  ein  und  ein  halbes  Jahr,  je  nachdem
  das  Schiff  in  einem  europäischen  (8  82)  oder  in  einem
nicht  europäischen  Hafen  sich  befindet,  verflossen  ist;

wenn  das  Schiff  nach  einem  Hafen  bestimmt  ist,  oder  einen

Hafen  anlaufen  soll,  der  schon  zur  Zeit  der  Anmusterung
durch  Pest,  Cholera  oder  Gelbfieber  verseucht  war,  sofern  nicht
dem  Schiffsmanne  bei  der  Anmusterung  dieser  Hafen  und
die  Verseuchung  mitgetheilt  worden  ist.  Als  verseucht  im  Sinne
dieser  Vorschrift  gilt  ein  Hafen,  in  dem  ein  Pest-,  Choleraoder
  Gelbfieberherd  vorhanden  ist.  Der  Anspruch  auf  Entlassung
  fällt  fort,  sobald  die  Verseuchung  aufgehört  hat;

wenn  der  Schiffsmann  beabsichtigt,  sich  für  die  Maschinisten-,

Steuermanns=  oder  Schifferprüfung  vorzubereiten  oder  eine
ihm  nachweislich  angebotene  Stellung  als  Kapitän  anzunehmen,
sofern  er  einen  geeigneten  Ersatzmann  stellt  und  durch  den
Wechsel  dem  Schiffe  kein  Aufenthalt  entsteht.  Ob  der  vorgeschlagene
  Ersatzmann  geeignet  ist,  entscheidet  im  Streitfalle
das  nächste  Seemannsamt.

Der  Wechsel  des  Rheders  oder  Kapitäus  giebt  dem  Schiffsmanne

  kein  Recht,  die  Entlassung  zu  fordern.

§  75.  (62.]  Im  Falle  des  §  74  Nr.  3  kann  die  Entlassung

nicht  gefordert  werden:

wenn  der  Schiffsmann  für  eine  längere  als  die  daselbst  angegebene
  Zeit  sich  verheuert  hat.  Die  Verheuerung  auf  unbestimmte
  Zeit  oder  mit  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  nach
Beendigung  der  Ausreise  der  Dienst  für  alle  Reisen,  welche
noch  beschlossen  werden  möchten,  fortzusetzen  sei,  wird  als  Verheuerung
  auf  solche  Zeit  nicht  angesehen;

2.  sobald  die  Rückreise  angeordnet  ist.

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