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932  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  76—86.

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§  76.  163.]  Der  Schiffsmann  hat  in  den  Fällen  des  8  74
Nr.  1,  2  dieselben  Ansprüche,  welche  für  den  Fall  des  8  72  bestimmt
  sind.

In  den  Fällen  des  §  74  Nr.  3  bis  5  gebührt  ihm  nicht  mehr
als  die  verdiente  Heuer.  Jedoch  hat  er  im  Falle  der  Nr.  4  die
im  8  72  bestimmten  Ansprüche,  sofern  bei  der  Anmusterung  im
Heimathshafen  der  Rheder,  sein  Vertreter  (§  12  Abs.  2)  oder  der
Kapitän,  bei  der  Anmusterung  in  einem  anderen  Hafen  der  Kapitan
von  der  Verseuchung  Kenntniß  hatte.  .

8  77.  l64.]  Im  Auslande  darf  der  Schiffsmann,  welcher  seine
Entlassung  fordert,  außer  in  dem  Falle  eines  Flaggenwechsels
gegen  den  Willen  des  Kapitäns  erst  auf  Grund  einer  vorläufigen
Entscheidung  des  Seemannsamts  (§  129)  den  Dienst  verlassen.

8  78.  (65.]  Ist  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein
Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  begründet,  so  umfaßt  er  an
den  Unterhalt  während  der  Reise,  sowie  die  Beförderung  der  Sachen
des  Schiffsmanns.  Den  Schiffsoffizieren  ist  die  Zurückbeförderung
und  der  Unterhalt  in  der  Kajüte  zu  gewähren.

Im  Streitfall  entscheidet  über  die  Art  der  Zurückbeförderung
vorläufig  das  abmusternde  Seemannsamt.

§  79.  [66.]  Dem  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  und
auf  Fortbezug  von  Heuer  für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung
wird  genügt,  wenn  dem  Schiffsmanne,  welcher  arbeitsfähig  ist,
mit  Genehmigung  des  Seemannsamts  ein  seiner  früheren  Stellung
entsprechender  und  durch  angemessene  Heuer  zu  vergütender  Dien  t
auf  einem  deutschen  Kauffahrteischiffe  nachgewiesen  wird,  welches
nach  dem  Rückbeförderungshafen  oder  einem  demselben  nahe  be—
legenen  Hafen  geht;  im  letzteren  Falle  gebührt  dem  Schiffsmann
eine  entsprechende  Vergütung  für  die  weitere  freie  Zurückbeförderung
(8  78)  bis  zu  dem  zuerst  bezeichneten  Hafen.

Ist  der  Schiffsmann  kein  Deutscher,  so  wird  ein  Schiff  seiner
Nationalität  einem  deutschen  Schiffe  gleichgeachtet.

8  80.  167.]  In  den  Fällen  der  88  45,  53,  61,  64,  69,  71,  72,
76  wird  die  verdiente  Heuer,  sofern  die  Heuer  nicht  zeitweise,
sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die  ganze  Reise  bedungen  ist,
mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß  der  geleisteten
  Dienste,  sowie  des  etwa  zurückgelegten  Theiles  der  Reise
bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  in  den  88  72,  73  erwähnten  Heuer
für  einzelne  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise,
einschließlich  der  Ladungs=  und  Löschungszeit,  unter  Berücksichtigung
der  Beschaffenheit  des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht  und  danach  die
Heuer  für  die  einzelnen  Monate  berechnet.  Bei  Berechnung  der