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Abschnitt  IV.  Disziplinarvorschriften.  933

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geer  für  einzelne  Tage  wird  der  Monat  zu  dreißig  Tagen  gekechnet.
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§81.[69.—]DerdcmSchiffsmannalsLohnzugestandene
Antheil  an  der  Fracht  oder  am  Gewinne  wird  als  Heuer  im
Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  angesehen.

§  82.  [70.]  In  den  Fällen  der  §8  66,  73,  74  sind  die  nicht
europäischen  Häfen  des  Mittelländischen  und  des  Schwarzen  Meeres
den  europäischen  Häfen  gleichzustellen.

§  83.  I71.]  Der  Kapitän  darf  einen  Schiffsmann  außerhalb
des  Reichsgebiets  nicht  ohne  Genehmigung  des  Seemannsamts
zurücklassen.  Wenn  für  den  Fall  der  Zurücklassung  eine  Hülfsbedürftigkeit
  des  Schiffsmanns  zu  besorgen  ist,  so  kann  die  Ertheilung
  der  Genehmigung  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß
der  Kapitän  gegen  den  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  für  einen
Zeitraum  bis  zu  drei  Monaten  Sicherstellung  leistet.

Ist  der  Schiffsmann  mit  der  Zurücklassung  einverstanden  und
befindet  sich  kein  Seemannsamt  am  Platze  und  läßt  sich  auch  die
Genehmigung  eines  anderen  Seemannsamts  ohne  Verzögerung  der
Reise  nicht  einholen,  so  ist  der  Kapitän  befugt,  den  Schiffsmann
ohne  Genehmigung  zurückzulassen.  Der  Rheder  bleibt  in  diesem
Falle  für  die  aus  einer  etwaigen  Hülfsbedürftigkeit  des  Schiffsmanns
  während  der  nächsten  drei  Monate  erwachsenden  Kosten  haftbar.

Die  Bestimmungen  des  §  127  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Vierter  Abschnitt.
Disziplinarvorschriften.
§  84.  [72  Abs.  1.]  Der  Schiffsmann  ist  der  Disziplinargewalt
des  Kapitäns  unterworfen.  Die  Ansübung  der  Disziplinargewalt
es  Kapitäns  kann  nur  auf  den  ersten  Offizier  des  Deckdienstes
und  den  ersten  Offizier  des  Maschinendienstes  innerhalb  ihres  Dienstbereichs
  übertragen  werden.  Dieselben  haben  jeden  Fall  der  Ausübung
  der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig  Stunden  dem
apitän  anzuzeigen.
§  85.  I73.])  Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  sich  stets  nüchtern
  zu  halten  und  gegen  Jedermann  ein  angemessenes  und  friedfertiges
  Betragen  zu  beobachten.
Dem  Kapitän,  den  Schiffsoffizieren  und  seinen  sonstigen  Vorgesetzten
  hat  er  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  dienstlichen
efehlen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.
„  8  86.  I74.]  Der  Schiffsmann  hat  dem  Kapitän  auf  Verangen
  wahrheitsgemäß  und  vollständig  mitzutheilen,  was  ihm
über  die  den  Schiffsdienst  betreffenden  Angelegenheiten  bekannt  ist.