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934  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  87-94.
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§  87.  I75.)1  Der  Schiffsmann  darf  ohne  Erlaubniß  des
Kapitäns  keine  Güter  an  Bord  bringen  oder  bringen  lassen.  Fur
die  gegen  dieses  Verbot  beförderten  eigenen  oder  fremden  Güter
nmuß  er  die  höchste  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche
Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  erstatten,  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zum  Ersatz  eines  erweislich  höheren  Schadens.

Der  Kapitän  ist  auch  befugt,  solche  Güter  über  Bord  zu
werfen,  wenn  ihr  Verbleib  an  Bord  Schiff  oder  Ladung  oder  die
Gesundheit  der  an  Bord  befindlichen  Personen  gefährden  oder  das
Einschreiten  einer  Behörde  zur  Folge  haben  kann.

§  88.  /76.]  Die  Vorschriften  des  §  87  finden  auch  Anwendung,
  wenn  der  Schiffsmann  ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns
Waffen  oder  Munition,  Branntwein  oder  andere  geistige  Getränke
oder  mehr  an  Taback  und  Tabackswaaren,  als  er  zu  seinem  Gebrauch
  auf  der  beabsichtigten  Reise  bedarf,  an  Bord  bringt  oder
bringen  läßt.

Die  gegen  dieses  Verbot  mitgenommenen  Gegenstände  verfallen
dem  Schiffe.  .

§89.s77.]DchapitänhatdicanfGrundderVorschkiftCn
der  88  87,  88  getroffenen  Anordnungen,  sobald  es  geschehen  kann,
in  das  Schiffstagebuch  einzutragen.

§  90.  I78.]  Liegt  das  Schiff  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede,
so  ist  der  Kapitän  befugt,  wenn  nach  den  Umständen  eine  Entweichung
zu  befürchten  ist,  die  Sachen  der  Schiffsleute  bis  zur  Abreise  des
Schiffes  in  Verwahrung  zu  nehmen.

§  91.  I79.]  Zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  zur
Sicherung  der  Regelmäßigkeit  des  Dienstes  ist  der  Kapitän  befugt,
die  geeigneten  Maßregeln  zu  ergreifen.  Geldbußen,  Kostschmälerung
von  mehr  als  dreitägiger  Dauer,  Einsperrung  und  körperliche  Züchtigung
  darf  er  jedoch  zu  diesem  Zwecke  weder  als  Strafe  verhängen,
noch  als  Zwangsmittel  anwenden.

Bei  einer  Widersetzlichkeit  oder  bei  beharrlichem  Ungehorsam
ist  der  Kapitän  zur  Anwendung  aller  Mittel  befugt,  welche  erforderlich
  sind,  um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen.  Zu
diesem  Zwecke  ist  ihm  auch  die  Anwendung  von  körperlicher  Gewa
in  dem  durch  die  Umstände  gebotenen  Maße  gestattet.  Er  darf

1  St  GB  297.  Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen
des  Schiffers,  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Rheders
Gegenstände  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,
indem  sie  die  Beschlagnahme  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung
veranlassen  können,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mar
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.