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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  935

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ferner  gegen  die  Betheiligten  die  geeigneten  Sicherungsmaßregeln
ergreifen  und  sie  nöthigenfalls  während  der  Reise  fesseln.

Jeder  Schiffsmann  muß  dem  Kapitän  auf  Erfordern  Beistand
  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung,  sowie  zur  Abwendung
oder  Unterdrückung  einer  Widersetzlichkeit  leisten.

Im  Auslande  kann  der  Kapitän  in  dringenden  Fällen  die  Kommandanten
  der  ihm  zugänglichen  Schiffe  der  Kriegsmarine  des
Reichs  um  Beistand  zur  Aufrechterhaltung  der  Disziplin  angehen.

§  92.  (80.]  Der  Kapitän  hat  jede  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  des  8  91  getroffene  Maßregel  mit  Angabe  der  Veranlassung,
  sobald  es  geschehen  kann,  in  das  Schiffstagebuch  ein-Gutragen.


Fünfter  Abschnitt.
Strafvorschriften.

§  93.  81.]  Ein  Schiffsmann,  welcher  nach  Abschluß  des
deuervertrags  sich  verborgen  hält,  um  sich  dem  Antritte  des
Dienstes  zu  entziehen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark
bestraft.

Wenn  ein  Schiffsmann,  um  sich  der  Fortsetzung  des  Dienstes
zu  entziehen,  entweicht  oder  sich  verborgen  hält,  so  tritt  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaen
  ein.

Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entweicht  oder  sich
verborgen  hält,  um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,
wird  mit  der  im  8  298  des  Strafgesetzbuchs  angedrohten  Gefängnißstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  belegt.1  Sind  mildernde  Umstände
  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
erkannt  werden.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  tritt  die  Verfolgung  nur  auf
Antrag  des  Kapitäns  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist
zulässig.

§  94.  (82.]  In  den  Fällen  des  §  93  Abs.  2,  3  verliert
der  Schiffsmann,  wenn  er  vor  Abgang  des  Schiffes  weder  zur
Fortsetzung  des  Dienstes  freiwillig  zurückkehrt,  noch  zwangsweise
zurückgebracht  wird,  den  Anspruch  auf  die  bis  dahin  verdiente

euer.  Die  Heuer  und,  sofern  diese  nicht  ausreicht,  auch  die  an
Bord  zurückgelassenen  Sachen  des  Schiffsmanns  können  von  dem
heder  zur  Deckung  seiner  Schadensansprüche  aus  dem  Heuer=  oder

ienstvertrag  in  Anspruch  genommen  werden;  soweit  die  Heuer
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1  S.  oben  zu  Anh.  XX,  1,  S.  916.

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