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936  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  95—103.

hierzu  nicht  erforderlich  ist,  wird  mit  ihr  nach  Maßgabe  des  8  132

verfahren.  Dem  Seemannsamte,  bei  welchem  die  Meldung  von

der  Entweichung  erfolgt  (8  25),  ist,  sobald  es  geschehen  kann,  eine

Aufstellung  über  den  Betrag  der  Schadensansprüche  und  des  Heuerguthabens

  einzureichen,  widrigenfalls  die  vorgedachte  Befugniß  erlischt.



§  95.  (83.]  Hat  der  Schiffsmann  sich  im  Auslande  dem
Dienste  in  einem  der  Fälle  des  8  74  Nr.  1,  3,  4,  5  der  Vorschrift
  des  §  77  entgegen  entzogen,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zum
Betrag  einer  Monatsheuer  ein.

§  96.  (84  Abs.  1—3,  5.]  Mit  Geldstrafe  bis  zum  Betrag
einer  Monatsheuer  wird  ein  Schiffsmann  bestraft,  welcher  sich
einer  gröblichen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten  schuldig  macht.

Als  Verletzung  der  Dienstpflicht,  die,  wenn  sie  in  gröblicher
Weise  erfolgt,  nach  Abs.  1  strafbar  ist,  wird  insbesondere  angesehen:

1.  Nachlässigkeit  im  Wachtdienste;

2.  Ungehorsam  gegen  den  Dienstbefehl  eines  Vorgesetzten;

3.  Ungebührliches  Betragen  gegen  Vorgesetzte,  gegen  andere  Mitglieder
  der  Schiffsmannschaft  oder  gegen  Reisende:

4.  Verlassen  des  Schiffes  ohne  Erlaubniß  oder  Ausbleiben  über
die  festgesetzte  Zeit;

5.  Wegbringen  eigener  oder  fremder  Sachen  von  Bord  des
Schiffes  und  an  Bord  bringen  oder  an  Bord  bringen  lassen
von  Gütern  oder  sonstigen  Gegenständen  ohne  Erlaubniß;

6.  Eigenmächtige  Zulassung  fremder  Personen  an  Bord  und  Gestattung

  des  Anlegens  von  Fahrzeugen  an  das  Schiff;

Trunkenbeit  im  Schiffsdienste;

Vergeudung,  unbefugte  Veräußerung  oder  bei  Seite  bringen

von  Proviant.  «

Gegen  Schiffsoffiziere  kann  die  Strafe  bis  auf  den  Betrag

einer  zweimonatlichen  Heuer  erhöht  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Kapitäns  oder
eines  verletzten  Schiffsmanns  ein.  Der  Antrag  kann  bis  zur  A  —
musterung  gestellt  werden.  Die  Zurücknahme  ist  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  zulässig.  ·

§97.[84«Abs.4.]JudenFällcndek§§95,gen-Irdwenn
  die  Heuer  nicht  monatsweise  bedungen  ist,  bei  der  Festsetzung
der  Geldstrafe  der  einer  Monatsheuer  entsprechende  Geldbetrag
nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts  berechnet.  ·

§98.[85.]DerKapitänhat,sobaldesgeschehenkann,  jede
gröbliche  Verletzung  der  Dienstpflicht  (8  96)  mit  genauer  Angabe  des
Sachverhalts  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen  und  dem  Schiffs-