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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  937

manne  von  dem  Inhalte  der  Eintragung  unter  ausdrücklicher  Hin—
weisung  auf  die  Strafandrohung  des  §  96  Mittheilung  zu  machen,
auch  demselben  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.


Unterbleibt  die  Mittheilung.  so  sind  die  Gründe  der  Unter—
lassung  im  Tagebuch  anzugeben.  Ist  die  Eintragung  versäumt,
so  tritt  keine  Verfolgung  ein,  soweit  nicht  im  Falle  des  8  96
Abs.  2  Nr.  3  der  verletzte  Schiffsmann  darauf  anträgt.

§  99.  Beschwert  sich  ein  Schiffsmann  über  ungebührliches
Betragen  der  Vorgesetzten  oder  anderer  Mitglieder  der  Schiffsmannschaft
  oder  darüber,  daß  das  Schiff,  für  welches  er  angemustert
ist,  nicht  seetüchtig  ist,  oder  daß  die  Vorräthe,  welche  das  Schiff
für  den  Bedarf  der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken  mit  sich
führt,  ungenügend  oder  verdorben  sind,  so  hat  der  Kapitän  die  Be—
schwerde  mit  genauer  Angabe  des  Sachverhalts  in  das  Schiffs—
tagebuch  einzutragen  und  dem  Beschwerdeführer  auf  Verlangen  eine
Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.

§  100.  (86.]  Ein  Schiffsmann,  welcher  den  wiederholten
Befehlen  des  Kapitäns,  eines  Schiffsoffiziers  oder  eines  anderen
borgesetzten  den  schuldigen  Gehorsam  verweigert,  wird  mit  Geangniß
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert

ark  bestraft.

§  101.  I87.]  Wenn  zwei  oder  mehrere  zur  Schiffsmannschaft
gehörige  Personen  dem  Kapitän,  einem  Schiffsoffizier  oder  einem
anderen  Vorgesetzten  den  schuldigen  Gehorsam  auf  Verabredung
gemeinschaftlich  verweigern,  so  tritt  gegen  jeden  Betheiligten  Gelüängnißstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Rädelsführer  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Seind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.  Der  Rädelsführer  wird
in  diesem  Falle  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§  102.  188.]  Ein  Schiffsmann,  welcher  zwei  oder  mehrere

d  Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  im  Falle
es  §  101  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  im  Falle  des  8  105
#eldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu
einem  Jahre  ein.

§  103.  I89.]  Ein  Schiffsmann,  welcher  den  Kapitän,  einen
Schiffsoffizier  oder  einen  anderen  Vorgesetzten  durch  Gewalt  oder