938  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  104—112.

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durch  Bedrohung  mit  Gewalt  oder  durch  Verweigerung  der  Dienste
zur  Vornahme  oder  zur  Unterlassung  einer  dienstlichen  Verrichtung
nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  erkannt  werden.  Der  Versuch  ist  strafbar.

§  104.  1l90.]  Dieselben  Strafvorschriften  (8  103)  finden  auf
den  Schiffsmann  Anwendung,  welcher  dem  Kapitän,  einem  Schiffsoffizier
  oder  einem  anderen  Vorgesetzten  in  Ausübung  seiner  Dienstbefugnisse
  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand
  leistet,  oder  den  Kapitän,  einen  Schiffsoffizier  oder  einen
anderen  Vorgesetzten  thätlich  angreift.

§  105.  l91.]  Wird  eine  der  in  den  88  103,  104  bezeichneten
Handlungen  von  mehreren  Schiffsleuten  auf  Verabredung  gemeinschaftlich
  begangen,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  das  Doppelte  des
angedrohten  Höchstbetrags  erhöht  werden.

Der  Rädelsführer  sowie  diejenigen,  welche  gegen  den  Kapitan,
einen  Schiffsoffizier  oder  einen  anderen  Vorgesetzten  Gewaltthätigkeiten
  verüben,  werden  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder
mit  Gefängniß  von  gleicher  Dauer  bestraft;  auch  kann  neben  der
Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  drei  Monaten  ein.

8  106.  192.]  Ein  Schiffsmann,  welcher  solchen  Befehlen  des
Kapitäns,  eines  Schiffsoffiziers  oder  eines  anderen  Vorgesetzten
den  Gehorsam  verweigert,  welche  sich  auf  die  Abwehr  oder  au
die  Unterdrückung  der  in  den  88  103,  104  bezeichneten  Handlungen
beziehen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.  »

§107.[93.JMitGeldstrafebiszuscchzigMarkodcrmIt
Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraft  ein  Schiffsmann,  welcher

1.  bei  Verhandluungen,  die  sich  auf  die  Ertheilung  eines  Seefahrtsbuchs,
  auf  eine  Eintragung  in  dasselbe  oder  auf  eine

Musterung  beziehen,  wahre  Thatsachen  entstellt  oder  unterdrückt

  oder  falsche  vorspiegelt,  um  ein  Seemannsamt  zu  täuschen:

2.  es  unterläßt,  sich  gemäß  8  12  zur  Musterung  zu  stellen:

3.  im  Falle  eines  dem  Dienstantritt  entgegenstehenden  Hindernisses
  es  unterläßt,  sich  hierüber  gemäß  §  17  gegen  das  Seemannsamt
  auszuweisen;

4.  wider  besseres  Wissen  eine  auf  unwahre  Behauptungen  9..
stützte  Beschwerde  gemäß  §  99  bei  dem  Kapitän  vorbringe

5.  der  vorläufigen  Entscheidung  des  Seemannsamts  (5  12
Abs.  3)  zuwiderhandelt.