—

Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  939

—  —

–.

Durch  die  Bestimmung  des  Abs.  1  Nr.  1  wird  die  Vorschrift
des  §  271  des  Strafgesetzbuchs!  nicht  berührt.

§  108.  194.]  Wer  wider  besseres  Wissen  eine  auf  unwahre
Behauptungen  gestützte  Beschwerde  über  Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes
oder  Mangelhaftigkeit  des  Proviants  bei  einem  Seemannsamte  vorbringt
  (8  58)  und  hierdurch  eine  Untersuchung  veranlaßt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

Wer  leichtfertig  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte  Beschwerde
  über  Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes  oder  Mangelhaftigkeit
des  Proviants  bei  einem  Seemannsamte  vorbringt  und  hierdurch
eine  Untersuchung  veranlaßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  bestraft.

8§  109.  Ein  Schiffsmann,  welcher  vorsätzlich  und  rechtswidrig
Theile  des  Schiffskörpers,  der  Maschine,  der  Takelung  oder  Ausrüstungsgegenstände
  oder  Vorrichtungen,  welche  zur  Rettung  von
Menschenleben  dienen,  zerstört  oder  beschädigt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  110.  [95.]  Die  Verhängung  einer  in  diesem  Abschnitt  oder
durch  sonstige  strafgesetzliche  Vorschriften  angedrohten  Strafe  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Schuldige  aus  Anlaß  der
ihm  zur  Last  gelegten  That  bereits  disziplinarisch  bestraft  worden
ist.  Jedoch  muß  eine  Disziplinarstrafe,  sowohl  in  dem  Strafbescheide
des  Seemannsamts  (8  123),  wie  in  dem  gerichtlichen  Strafurtheile
bei  Abmessung  der  Strafe  berücksichtigt  werden.

8  111.  [96.]  Der  Kapitän,  Schiffsoffizier  oder  sonstige  Vorgesetzte,
  welcher  einem  Schiffsmanne  gegenüber  seine  Disziplinargewalt
  mißbraucht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
§  112.  197.]  Der  Kapitän,  welcher  die  gehörige  Verprovianlirung
  des  Schiffes  vor  Antritt  oder  während  der  Reise  vorsätzlich
unterläßt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geld-—
  —

1  StGB  271:  Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen
oder  Thatsachen,  welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit
sind,  in  öffentlichen  Urkunden,  Büchern  oder  Registern  als  abgegeben  oder
gschehen  beurkundet  werden,  während  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer

eise  oder  von  einer  Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft  oder
on  einer  anderen  Person  abgegeben  oder  geschehen  sind,  wird  mit  Gefängniß
is  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.