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Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  113—117.
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strafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark,  sowie  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Ist  die  Unterlassung  aus  Fahrlässigkeit  geschehen,  so  tritt,

wenn  in  Folge  dessen  der  Schiffsmannschaft  die  gebührende  Kost  nicht
gewährt  werden  kann,  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  ein.

§  113.  198.  99.  Abs.  7  Nr.  9.]  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert

  Mark,  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
wird  bestraft  ein  Kapitän,  welcher

1.

den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  welche  ihm  durch  die  gemäß
  §  56  Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  auferlegt
  werden;

den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  welche  ihm  durch  die  gemäß
  8  4  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  über  die
Besetzung  der  Schiffe  mit  Schiffsoffizieren  auferlegt  werden
einem  Schiffsmanne  grundlos  Speise  und  Trank  vorenthält

oder  ohne  Noth  verdorbenen  Proviant  verabreicht;

einen  Schiffsmann,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  83  Abs.  2
im  Ausland  ohne  Genehmigung  des  Seemannsamts  zurückläßt.
§  114.  l99.  Abs.  1  Nr.  1—6,  8,  Abs.  2.])  Mit  Geldstrafe

bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft  ein
Kapitän,  welcher

1.
2.

3.

es  unterläßt,  für  die  Bekanntgabe  der  Vorgesetzten  durch  Aus—
hang  (8  3  Abs.  4)  Sorge  zu  tragen;

es  unterläßt,  bei  der  Anheuerung  dem  Schiffsmanne  den  vor—
geschriebenen  Heuerschein  (8  27)  einzuhändigen;  »
den  ihm  in  Ansehung  der  Musterung  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht  genügt,  oder  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Musterrolle  sich  während  der  Reise  an  Bord  befindet;

bei  Verhandlungen,  welche  sich  auf  eine  Musterung  oder  eine

Eintragung  in  ein  Seefahrtsbuch  beziehen,  wahre  Thatsachen
entstellt  oder  unterdrückt  oder  falsche  vorspiegelt,  um  ein  Seemannsamt
  zu  täuschen;

der  Vorschrift  des  §  34  Abs.  3  zuwider  dem  Schiffsmann
ohne  triftigen  Grund  die  Erlaubniß  zum  Verlassen  des  Schiffes
verweigert,  die  Bestrafung  tritt  nur  ein,  wenn  der  Schiffsmann
sie  binnen  drei  Tagen  nach  der  Verweigerung  des  Urlaubs  beim
Seemannsamte  beantragt;

den  Vorschriften  des  §  37  Abs.  2,  4  und  des  8  38  zuwiderhandelt;


den  Vorschriften  der  88  46,  48,  betreffend  die  Auszahlung
der  Heuer  und  der  Vorschüsse,  zuwiderhandelt;