—.—

Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  941

—  —

8.  es  unterläßt,  für  die  Erfüllung  der  im  8  49  vorgesehenen  Ob—
liegenheiten  Sorge  zu  tragen;
9.  den  Vorschriften  des  §  50  zuwider  die  Mannschaft  nicht  ergänzt;

10.  die  ihm  obliegende  Fürsorge  für  das  Seefahrtsbuch  (8  17),
für  die  Sachen  und  für  das  Heuerguthaben  des  erkrankten  oder
für  den  Nachlaß  des  verstorbenen  Schiffsmanns  verabsäumt
(88  63,  65);

11.  den  Vorschriften  des  §  64  Abs.  2,  3  zuwiderhandelt;

12.  eine  der  in  den  §§  70,  89,  92,  99  vorgeschriebenen  Eintragungen
  in  das  Schiffstagebuch  unterläßt;

13.  den  ihm  bei  Vergehen  und  Verbrechen  nach  den  88  126,  127
obliegenden  Verpflichtungen  nicht  genügt;

14.  dem  Schiffsmann  ohne  dringenden  Grund  die  Gelegenheit  versagt,
  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  nachzusuchen  (88  129,
130);

15.  der  Anordnung  eines  Seemannsamts  wegen  Vollstreckung  eines
Strafbescheids  (8  125  Abs.  2)  nicht  Folge  leistet  oder  der
vorläufigen  Entscheidung  eines  Seemannsamts  (8  129  Abs.  3)
zuwiderhandelt;

16.  es  unterläßt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  im  8  133  vorgeschriebenen
  Abdrücke  und  Schriftstücke  im  Volkslogis  zugänglich
  sind.

Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  4  wird  die  Vorschrift  des

*l  271  des  Strafgesetzbuchs  nicht  berührt.
§  115.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  einem  Tage

Haft  wird  bestraft  ein  Kapitän  oder  ein  Schiffsmann,  der  sich  vor

em  Seemannsamt  ungebührlich  benimmt.

§  116.  Ein  Schiffsoffizier,  welcher  es  unterläßt,  gemäß  8  84
von  der  Ausübung  der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig
Stunden  dem  Kapitän  Mittheilung  zu  machen,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  117.  Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders
vorsätzlich  den  gemäß  §  56  Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen
Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  den  Kapitän  außer  Stand  setzt,
ur  die  genügende  Verproviantirung  des  Schiffes  oder  die  Mitnahme
  der  vorschriftsmäßigen  Heilmittel  zu  sorgen,  wird,  sofern
nicht  in  den  letzteren  Fällen  nach  anderen  Vorschriften  eine  schwerere
trafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
Gleiche  Strafe  verwirkt,  wer  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Eigenschaft  vorsätzlich  den  gemäß  §  4  vom  Bundesrath  erlassenen