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942  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  118—123.

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Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Schiffe  mit  Kapitänen  und
Schiffsoffizieren  zuwiderhandelt.  .

§  118.  Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders
durch  seine  Anordnung  den  Vorschriften  des  §  37  Abs.  2,  4  und
des  8  38  über  die  Sonntagsruhe  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

8  119.  Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders
es  unterläßt,  bei  der  Anheuerung  dem  Schiffsmanne  den  vorgeschriebenen
  Heuerschein  (§  27)  einzuhändigen,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  120.  Als  Rheder  im  Sinne  der  §8  117  bis  119  gelten
auch  die  Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften  oder  sonstigen
  durch  einen  Vorstand  vertretenen  Handelsgesellschaften,  eingetragenen
  Genossenschaften  und  juristischen  Personen,  welche
Rhederei  betreiben.  „

§  121.  (100.]  Die  Verfolgung  wegen  der  in  den  88  93  bis
119  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  findet  auch  dann  statt,
wenn  die  strafbaren  Handlungen  außerhalb  des  Reichsgebiets  begangen
  sind.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  in  diesem  Falle
erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff,  dem  der  Thäter  zur  Zeit
der  Begehung  angehörte,  zuerst  ein  Seemannsamt  erreicht.

Die  Verfolgung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Thäter  ein  Ausländer  ist.

8  122.  [101  Abs.  1  S.  1.]  In  den  Fällen  des  8  93  Abf.  1,
2  und  der  88  95,  96,  107,  114  bis  116,  118,  119  erfolgt  die
Untersuchung  und  Entscheidung  durch  das  Seemannsamt,  im  Falle
des  8  93  Abs.  2  jedoch  nur,  wenn  dieses  seinen  Sitz  außerhalb
des  Reichsgebiets  hat,  und  in  den  Fällen  der  88  118,  119  nur,
wenn  es  seinen  Sitz  im  Inlande  hat.

§  123.  (101  Abs.  11  S.  2—5.]  Das  Seemannsamt  hat  den
Angeschuldigten  verantwortlich  zu  vernehmen  und  den  Thatbestand
mit  möglichster  Beschleunigung  festzustellen.  Eine  Vereidigung  von
Zeugen  findet  nicht  statt.  Nach  Abschluß  der  Untersuchung  ist  ein
mit  Gründen  versehener  Bescheid  zu  ertheilen,  welcher  zu  verkünden
  und  dem  Angeschuldigten  im  Falle  seiner  Abwesenheit  in
Ausfertigung  zuzustellen  ist.  Wird  eine  Strafe  festgesetzt,  so  ist
die  Dauer  der  für  den  Fall  des  Unvermögens  an  Stelle  der  Geldstrafe
  tretenden  Freiheitsstrafe  zu  bestimmen.  Der  Bescheid  wirkt
in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie  eine  richterliche
Handlung.

Das  Verfahren  vor  dem  Seemannsamt  ist  gebührenfrei.