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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  943

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Im  Inlande  finden  auf  dasselbe  die  Vorschriften  der  88  170,
173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzest  über  die  Oeffentlichkeit
  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Seemannsamte
durch  Verordnung  des  Bundesraths?  geregelt.  Die  Verordnung  ist

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1  GVG  §  170.  Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  einschließlich
  der  Verkündung  der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben,  erfolgt
öffentlich.

§  173  s.  oben  zu  Anh.  VI,  S.  490.

§  174.  Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  jedem  Falle  öffentlich.

Durch  einen  besonderen  Beschluß  des  Gerichts  kann  für  die  Verkündung
der  Urtheilsgründe  oder  eines  Theiles  derselben  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit  oder  eine  Gefährdung
der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.
83§  175.  Die  Verhandlung  über  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  findet
in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt,  wenn  ein  Betheiligter  es  beantragt  oder  das
Gericht  es  für  angemessen  erachtet.  Der  Beschluß,  welcher  die  Oeffentlichkeit
ausschließt,  muß  öffentlich  verkündet  werden.  Bei  der  Verkündung  ist  anzugeben,
  ob  die  Ausschließung  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,
insbesondere  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit,  oder  ob  sie  wegen  Gefährdung
  der  Sittlichkeit  erfolgt.

Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  ausgeschlossen,
  so  kann  das  Gericht  den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung
von  Thatsachen,  welche  durch  die  Verhandlung,  durch  die  Anklageschrift  oder
durch  andere  amtliche  Schriftstücke  des  Prozesses  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,
zur  Pflicht  machen.  Der  Beschluß  ist  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.
Gegen  denselben  findet  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende

rkung.

§  176.  Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  unerwachsenen
und  solchen  Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  einer  der  Würde  des  Gerichts  nicht
entsprechenden  Weise  erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen
vom  Gerichte  gestattet  werden.  Einer  Anhörung  der  Betheiligten  bedarf  es  nicht.

Die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  steht  der  Anwesenheit  der  die
lenstaufsicht  führenden  Beamten  der  Justizverwaltung  bei  den  Verhandlungen
vor  dem  erkennenden  Gerichte  nicht  entgegen.

2  Verordnung,  betreffend  das  Strafverfahren  vor  den  Seemannsämtern
  v.  13./3.  03  (RGBl  42).

§  1.  Die  Einleitung  des  Strafversahrens  auf  Grund  des  §  122  der
Seemannsordnung  erfolgt  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  5,  12  dieser
erordnung  durch  Beschluß  des  Seemannsamts.
§  2.  In  den  Fällen,  in  welchen  die  Entscheidung  unter  Zuziehung  von
Beisitzern  ergeht  (§  5  Abs.  2  der  Seemannsordnung),  steht  die  Beschlußfassung
ber  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  dem  Vorsitzenden  zu.  Der  Vorsitzende