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944  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  121.

dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen.

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hat  auch  die  Obliegenheiten  wahrzunehmen,  welche  in  den  §8§  3,  4,  6,  7,  16,
16  dieser  Verordnung  dem  Seemannsamte  zugewiesen  sind.

8  3.  Der  Beschluß  über  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  (8  1)  ist  zu
den  Akten  des  Seemannsamts  zu  bringen.  Er  soll  die  Bezeichnung  des  Angeschuldigten,
  des  Schiffes  und  des  Heimatshafens,  in  Ermangelung  eines
solchen  des  Registerhafens,  der  strafbaren  Handlung,  der  verletzten  Strafvorschrift,
  der  etwaigen  Beweismittel  sowie  gegebenen  Falles  des  Antrag“
stellers  enthalten.

§  4.  Der  Einleitungsbeschluß  ist  dem  Angeschuldigten  zuzustellen  (8  10).
Der  Angeschuldigte  ist  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Seemannsamte
schriftlich  mit  der  Aufforderung  zu  laden,  die  zu  seiner  Verteidigung  dienenden
Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bringen  oder  dem  Seemannsamte  so  zeitig
anzuzeigen,  daß  sie  zum  Termine  für  die  mündliche  Verhandlung  herbeigeschafft
  werden  können.  Die  Ladung  muß  ferner  die  Eröffnung  enthalten,
daß  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Angeschuldigten  in  seiner  Abwesenheit  gegen
ihn  verhandelt  werden  könne  (8  11).  "

Ist  der  Angeschuldigte  auf  dem  Seemannsamt  anwesend,  so  kann  die
Ladung  durch  mündliche  Bestellung  ersetzt  werden.

8  5.  Ist  der  Angeschuldigte  auf  dem  Seemannsamt  anwesend  und  stehen
der  mündlichen  Verhandlung  Hindernisse  nicht  entgegen,  so  kann  sofort  ohne
vorgängigen  Einleitungsbeschluß  (8  1)  in  die  Verhandlung  eingetreten  werden-§

  6.  Der  Angeschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  des
Beistandes  eines  Verteidigers  bedienen.  Das  Scemannsamt  kann  Personen,
die  nicht  Rechtsanwälte  sind,  als  Verteidiger  zurückweisen.  Hat  das  Seemanns
amt  seinen  Sitz  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  ist  die  Zulassung  eines  Verteidigers
  von  dem  Ermessen  des  Seemannsamts  abhängig.

§  7.  Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  möglichst  nahe  anzusetzen.
  Das  Seemannsamt  hat  die  erforderlichen  Bewcismittel  herbeizuschaffen-8

  8.  Die  zur  Entscheidung  zugezogenen  Beisitzer  des  Seemannsamts  sind,
falls  dies  nicht  bereits  bei  ihrer  Bestellung  ein  für  allemal  geschehen  ist,  von
dem  Vorsitzenden  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  eidlich  zu
verpflichten.

§  9.  Die  Leitung  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Vernehmung  des
Angeschuldigten  sowie  die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt,  wenn  unter  Zuziehung
  von  Beisitzern  verhandelt  wird,  durch  den  Vorsitzenden.  Der  Vorsitzende
  hat  den  Beisitzern  auf  Verlangen  zu  gestatten,  an  die  zur  Vernehmung
erschienenen  Personen  Fragen  zu  stellen.  Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache
gehörige  Fragen  kann  der  Vorsitzende  zurückweisen.  ,

§  10.  In  der  mündlichen  Verhandlung  ist  der  Angeschuldigte  über  die
ihm  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  zu  vernehmen.  Soweit  erforderli  %
ist  der  Tatbestand  durch  Beweisaufnahme  festzustellen.  Nach  deren  Abschlu
ist  dem  Angeschuldigten  das  Worr  zu  seinen  Ausführungen  und  Anträgen
zu  erteilen.