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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  945

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§  124.1  [101  Abs.  2,  3.]  Gegen  den  Bescheid  des  Seemannsamts
  kann  der  Beschuldigte  innerhalb  einer  zehntägigen  Frist  von

§  11.  Ist  der  Angeschuldigte  gehöriger  Ladung  ungeachtet  nicht  erschienen,
so  kann  in  seiner  Abwesenheit  gegen  ihn  verhandelt  werden.  Das  Seemannsamt
  kann  jedoch  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  anordnen  und
ihn  im  Wege  des  polizeilichen  Zwanges  vorführen  lassen.

§  12.  Macht  sich  in  der  mündlichen  Verhandlung  ein  Kapitän  oder
Schiffsmann  einer  Zuwiderhandlung  gegen  8  115  der  Seemannsordnung
schuldig,  so  kann  die  Festsetzung  einer  Strafe  wegen  dieser  Zuwiderhandlung
ohne  Einleitung  eines  besonderen  Verfahrens  (8  1)  erfolgen.  Der  Zuwiderhandelnde
  ist  jedoch  zuvor  auf  das  Strafbare  seines  Verhaltens  hinzuweisen;
auch  ist  ihm  zur  Erklärung  darüber  Gelegenheit  zu  geben.

§  13.  Die  mündliche  Verhandlung  schließt  mit  dem  Erlasse  des  Bescheids.
Wird  unter  Zuziehung  von  Beisitzern  verhandelt,  so  wird  der  Bescheid  mit
Stimmenmehrheit  festgestellt.

Der  Bescheid  muß  auf  Festsetzung  einer  Strafe,  Freisprechung  oder  Einstellung
  des  Verfahrens  lauten.  Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  zu  beschließen,
  wenn  sich  herausstellt,  daß  es  an  dem  erforderlichen  Strafantrage
fehlt  oder  wenn  der  Strafantrag  zurückgenommen  wird.  «

Dem  Angeschuldigten,  gegen  welchen  eine  Strafe  festgesetzt  wird,  sind  die
baren  Auslagen  des  Verfahrens  aufzuerlegen.

Der  Zeitpunkt  der  Verkündung  und  der  Zustellung  des  Bescheids  ist  zu
den  Akten  zu  vermerken.

8  14.  Ueber  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Seemannsamt  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  Namen  der  an  der  Verhandlung  Beteiligten
enthalten,  den  Gang  und  die  Ergebnisse  der  Verhandlung,  insbesondere  auch
der  Vernehmungen,  im  wesentlichen  wiedergeben  und  die  Entscheidung  im
Wortlaut  anführen  muß.  Die  Protokollführung  ist,  sofern  sie  nicht  durch  den
leitenden  Beamten  erfolgt,  einem  vereidigten  Protokollführer  oder  einem  Beisitzer
  des  Seemannsamts  zu  übertragen.  Das  Protokoll  ist  von  dem  leitenden

eamten  und,  sofern  es  von  einem  anderen  geführt  wird,  auch  von  diesem
zu  unterzeichnen.

§  15.  Trägt  der  Angeschuldigte  gegen  den  Bescheid  auf  gerichtliche  Entscheidung
  an,  so  hat  das  Seemannsamt  den  Zeitpunkt  des  Einganges  des  Antrags
  zu  vermerken  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Frist  gewahrt  ist,  die

kten  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  für  die  weitere  Verhandlung  zuständigen
erichte  vorzulegen.

§  16.  Die  Zustellungen  im  Verfahren  vor  dem  Seemannsamt  erfolgen,
wenn  dieses  seinen  Sitz  im  Reichsgebiete  hat,  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Zustellungen  von  Amts  wegen  (88  208  bis  212  der
Zivilprozeßordnung)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden
es  Prozeßgerichts  und  des  Gerichtsschreibers  von  dem  Seemannsamte  wahrgenommen
  werden,  und  daß  die  Zustellung  auch  durch  einen  Beamten  des

gemannsamts  vollzogen  werden  kann.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  in  einem  Schutzgebiete,  so  erfolgen

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  60