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946  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  125.
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der  Verkündigung  oder  der  Zustellung  ab  auf  gerichtliche  Ent—
scheidung  antragen.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Seemannsamte  zu
Protokoll  oder  schriftlich  anzubringen.  Dasselbe  hat  dem  Antragsteller
  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  den  Antrag  zu  ertheilen.


Verläßt  das  Schiff  vor  Ablauf  der  Frist  den  Hafen,  so  kann
der  Schiffsmann  auch  bei  dem  Kapitän  zu  Protokoll  oder  schriftlich
innerhalb  der  Frist  Einspruch  einlegen.  Dem  Schiffsmann  ist  auf
Verlangen  eine  Bescheinigung  über  den  erhobenen  Einspruch  einzuhändigen.
  Der  Kapitän  hat,  sobald  es  geschehen  kann,  den  Einspruch
  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen  und  den  Antrag  dem
Seemannsamte  zu  übersenden.  Die  Verjährung  ruht  von  der
Einlegung  des  Einspruchs  bis  zum  Eingange  des  Antrags  beim
Seemannsamte.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  im  Inlande,  so  ist  für  das
weitere  Verfahren  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen
Bezirke  dieser  Sitz  belegen  ist.  Hat  es  seinen  Sitz  im  Auslande,  so
ist  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich  der
inländische  Heimathshafen  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  der
Registerhafen  des  Schiffes  befindet;  fehlt  es  an  einem  hiernach
zuständigen  deutschen  Gerichte,  so  wird  das  Gericht  von  dem  Reichsgerichte
  bestimmt.

die  Zustellungen  nach  den  in  dem  Schutzgebiete  für  Zustellungen  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Obliegen“
heiten  der  bei  der  Zustellung  mitwirkenden  Beamten  von  dem  Seemannsamte
wahrgenommen  werden.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  im  Auslande,  so  erfolgen  die  Zustellungen
  an  Personen  im  Auslande  nach  den  für  Zustellungen  durch  die
Konsuln  geltenden  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Seemannsamt,  bei
Zustellungen  außerhalb  seines  Bezirkes  die  erforderlichen  Ersuchungsschreiben
erläßt.  Zustellungen  an  Personen  im  Reichsgebiet  erfolgen  durch  die  Gerichtsvollzieher;
  der  8  162  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.
  Zustellungen  an  Personen  in  den  Schutzgebieten  erfolgen  durch  Ersuchen
  der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten.

Die  Zustellung  kann  auch  durch  Aushändigung  des  Schriftstücks  gegen
einen  Empfangsschein  derjenigen  Person  erfolgen,  für  welche  das  Schriftstick
bestimmt  ist.

8  17.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

1  EG  z.  StpO  895  Abs.  2.  Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der
Reichsgesetze  werden  durch  die  St  PO  nicht  berührt.  Wird  in  den  Fällen  des
§  101  der  Seemanns-O.  ljetzt  §  124]  gegen  den  Bescheid  des  Seemannsamtes
auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  finden  auf  das  weitere  Verfahren
die  88  455  bis  458  der  St  PO  entsprechende  Anwendung.