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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  947

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8  125.  1101  Abs.  4.]  Der  Bescheid  des  Seemannsamts  ist
in  Betreff  der  Beitreibung  der  Geldstrafe  vorläufig  vollstreckbar.
Die  Vollstreckung  der  Strafbescheide  der  inländischen  Seemannsämter
  erfolgt  durch  die  landesgesetzlich  hierzu  bestimmten  Behörden.
Die  Vollstreckung  der  von  einem  Seemannsamt  im  Ausland  erlassenen
  Strafbescheide  erfolgt  gebührenfrei  durch  dieses  selbst,  wobei
  der  Kapitän  den  auf  Beitreibung  der  Geldstrafe  gerichteten
Anordnungen  des  Seemannsamts  Folge  zu  leisten  hat;  die  Vorschriften
  der  88  811,  850  der  Civilprozeßordnung!  über  die  Un-—

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w  1  CPO  §  811  (715).  Folgende  Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterorfen:

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1.  die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  die  Wäsche,  das  Haus=  und  Küchengeräth,
  insbesondere  die  Heiz=  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände
für  den  Bedarf  des  Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen
Hausstandes  unentbehrlich  sind;

2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  vier  Wochen
erforderlichen  Nahrungs-,  Feuerungs=  und  Beleuchtungsmittel  oder,
soweit  solche  Vorräthe  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden  und  ihre  Beschaffung
  für  diesen  Zeitraum  auf  anderem  Wege  nicht  gesichert  ist,  der
zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag;

3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen
zwei  Ziegen  oder  zwei  Schafc  nebst  den  zum  Unterhalt  und  zur  Strenu
für  dieselben  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Futter=  und  Streuvorräthen
  oder,  soweit  solche  Vorräthe  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden,
  dem  zur  Beschaffung  erforderlichen  Geldbetrage,  wenn  die  bezeichneten
  Thiere  für  die  Ernährung  des  Schuldners,  seiner  Familie  und
seines  Gesindes  unentbehrlich  sind;

4.  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  zum  Wirthschaftsbetrieb
  erforderliche  Geräth  und  Vieh  nebst  dem  nöthigen  Dünger,
sowie  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung
der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden;

5.  bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen
Personen,  welche  aus  Handarbeit  oder  sonstigen  persönlichen  Leistungen
ihren  Erwerb  ziehen,  die  zur  persönlichen  Fortsetzung  der  Erwerbsthätigkeit
  unentbehrlichen  Gegenstände;

6.  bei  den  Wittwen  und  den  minderjährigen  Erben  der  unter  Nr.  5  bezeichneten
  Personen,  wenn  sie  das  Erwerbsgeschäft  für  ihre  Rechnung
durch  einen  Stellvertreter  fortführen,  die  zur  persönlichen  Fortführung
des  Geschäfts  durch  den  Stellvertreter  unentbehrlichen  Gegenstände;

7.  bei  Offizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an  öffentlichen
  Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren  sowie  Aerzten  und
Hebammen  die  zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder  Ausübung  des  Berufs
erforderlichen  Gegenstände,  sowie  anständige  Kleidung;

8.  bei  Offizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  bei

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