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Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  125.
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pfändbarkeit  von  Sachen  und  Ansprüchen  finden  entsprechende  An—

wendung.

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13.

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Aerzten  und  Lehrern  an  öffentlichen  Anstalten  ein  Geldbetrag,  welcher
dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Theile  des  Diensteinkommens
oder  der  Pension  für  die  Zeit  von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten
Termine  der  Gehalts-  oder  Pensionszahlung  gleichkommt;

die  zum  Betriebe  einer  Apotheke  unentbehrlichen  Geräthe,  Gefäße  und
Waaren;

.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie

in  der  Kirche  oder  Schule  oder  einer  sonstigen  Unterrichtsanstalt  oder
bei  der  häuslichen  Andacht  bestimmt  sind;

die  in  Gebrauch  genommenen  Haushaltungs=  und  Geschäftsbücher,

die  Familienpapiere,  sowie  die  Trauringe,  Orden  und  Ehrenzeichen
künstliche  Gliedmaßen,  Brillen  und  andere  wegen  körperlicher  Gebrechen
nothwendige  Hülfsmittel,  soweit  diese  Gegenstände  zum  Gebrauche  des
Schuldners  und  seiner  Familie  bestimmt  sind;

die  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  die  Bestattung  bestimmten
Gegenstände.

849  (748).  Eine  Ueberweisung  der  im  8  846  bezeichneten  Ansprüche

an  Zahlungsstatt  ist  unzulässig.

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850  (749).  Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:

der  Arbeits=  oder  Dienstlohn  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes

vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  1869  S.  242  und  1871  S.  63,
Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  159);  "
die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen  und  die
nach  §  844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  der  Entziehung  einer
solchen  Forderung  zu  entrichtenden  Geldrente;

die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen
oder  sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten  bezieht,
  insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen  Unter“
halts  für  sich,  seinen  Ehegatten  und  seine  noch  unversorgten  Kinder
dieser  Einkünfte  bedarf;

die  aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden
Hebungen;

der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere  und  der
Soldaten;  ·
das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen
Truppentheil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören;

die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Wittwenkassen
  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und  die  Studienstipendien,
  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere  der
Beamten,  der  Geistlichen,  sowie  der  Aerzte  und  Lehrer  an  öffentlichen
Anstalten;  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einlt-