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Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  949

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Die  im  Abs.  2  bezeichneten  inländischen  Vollstreckungsbehörden
haben  auf  Ersuchen  auch  die  von  einem  Seemannsamt  außerhalb
ihres  Amtsbereichs  erlassenen  Strafbescheide  gegen  die  innerhalb
ihres  Amtsbereichs  befindlichen  Personen  zu  vollstrecken.  Auf  die
Erledigung  des  Ersuchens  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über
den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von
Vermögensstrafen  vom  9.  Juni  1895  (RGBl  S.  256)7  entsprechende
Anwendung.

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weiligen  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den
Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt.

Uebersteigen  in  den  Fällen  Nr.  7  und  8  das  Diensteinkommen,  die
Pension  oder  die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für
das  Jahr,  so  ist  der  dritte  Theil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Die  nach  §  843  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  zu  entrichtende  Geldrente  ist  nur  soweit  der
Pfändung  unterworfen,  als  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  fünfzehnhundert
  Mark  für  das  Jahr  übersteigt.

In  den  Fällen  der  beiden  vorhergehenden  Absätze  ist  die  Pfändung  ohne
Rücksicht  auf  den  Betrag  zulässig,  wenn  sie  wegen  der  den  Verwandten,  dem
Ehegatten  und  dem  früheren  Ehegatten  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage
und  für  das  diesem  Zeitpunkte  vorausgehende  letzte  Vierteljahr  kraft  Gesetzes
du  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge  beantragt  wird.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
  der  zu  Gunsten  eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater  für  den
bezeichneten  Zeitraum  kraft  Gesetzes  zu  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge;  diese
Vorschrift  findet  jedoch  insoweit  keine  Anwendung,  als  der  Schuldner  zur
Bestreitung  seines  nothdürftigen  Unterhalts  und  zur  Erfüllung  der  ihm  seinen
Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  seiner  früheren  Ehefrau  gegenüber  gesetzlich
obliegenden  Unterhaltspflicht  der  Bezüge  bedarf.  Hierbei  werden  ausschließlich
die  Leistungen  berücksichtigt,  welche  vermöge  einer  solchen  Unterhaltspflicht  für

en  nämlichen  Zeitraum  oder,  falls  die  Klage  zu  Gunsten  des  unehelichen
Kindes  nach  der  Klage  eines  Unterhaltsberechtigten  erhoben  ist,  für  die  Zeit
von  dem  Beginne  des  der  Klage  dieses  Berechtigten  vorausgehenden  letzten
Vierteljahrs  ab  zu  entrichten  sind.

Die  Einkünfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt
sind,  und  der  Servis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind  weder
der  Pfändung  unterworfen  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage
  ein  Dienstcinkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

1  Gesetz  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und
Vollstreckung  von  Vermögensstrafen.  Vom  9.  Juni  1895.

8  1.  Die  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  haben  einander  auf
Ersuchen  Beistand  zu  leisten:
1.  zum  Zweck  der  Erhebung  und  Beitreibung
a)  der  Zölle,  der  in  die  Reichskasse  fließenden  Steuern  und  der
Uebergangsabgaben;
b)  der  für  einen  Bundesstaat,  für  politische,  Kirchen=  und  Schul-