..

950  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  126.  127.

—–—

8  126.  [102.])  Begeht  ein  Schiffsmann,  während  das  Schiff
sich  auf  der  See  oder  im  Auslande  befindet,  ein  Vergehen  oder
Verbrechen,  so  hat  der  Kapitän  unter  Zuziehung  von  Schiffsoffi-.



gemeinden,  sowie  für  weitere  kommunale  und  kirchliche  Verbände
einzuziehenden  öffentlichen  Abgaben,

xc)  sonstiger  öffentlicher  Abgaben,  einschließlich  der  Beiträge  an  öffentlich
  rechtliche  Verbände,  Genossenschaften  und  Anstalten,  soweit
diese  Abgaben  oder  Beiträge  nach  Reichs=  oder  Landesrecht  in
derselben  Weise  beigetrieben  werden,  wie  die  unter  b  bezeichneten
Abgaben;

2.  zum  Zweck  der  Durchführung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  in
Nr.  1  bezeichneten  Abgaben  und  Gefälle;

3.  zum  Zweck  der  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen,  welche  gemäß
8  453  der  Strafprozeßordnung  durch  polizeiliche  Verfügung  oder  gemäß
§  101  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl-S.
  409  jetzt  §  122ff.)  durch  Bescheid  eines  Seemannsamts  festgesetzt
worden  sind.

Unter  die  Bestimmungen  der  Nr.  1b  und  c  fallen  auch  die  durch  ein
gerichtliches  oder  Verwaltungsverfahren  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen,
soweit  nicht  §  99  des  Gerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.
S.  141)  Anwendung  findet.

§  2.  Verpflichtet  zur  Gewährung  des  Beistandes  sind,  soweit  nicht  landesrechtlich
  besondere  Bestimmungen  hierüber  bestehen,  diejenigen  Behörden,  welche
zu  Handlungen  der  beantragten  Art  in  dem  entsprechenden  Geschäftskreise  ihres
Staates  berufen  sind.  Fehlt  es  an  einer  hiernach  verpflichteten  Behörde,  so
haben  die  Landesregierungen  solche  zu  bestimmen.

§  3.  Die  Gewährung  des  Beistandes  findet  nicht  statt,  wenn  zu  einem
der  im  §  1  angeführten  Zwecke  eine  Handlung  beantragt  wird,  die  nach  dem
für  die  ersuchte  Behörde  geltenden  Rechte  zu  diesem  Zweck  nicht  vorgenommen
werden  darf.  «

Die  Gewährung  des  Beistandes  kann  behufs  Abwendung  einer  Doppelbesteuerung
  versagt  werden.

8  4.  Die  Voraussetzungen  der  Beistandsleistung  nach  §  1  sowie  die  Vollstreckbarkeit
  des  Anspruchs  richten  sich  nach  den  für  die  ersuchende  Stelle  maßgebenden
  Vorschriften.  Die  Vollstreckbarkeit  ist  in  dem  Ersuchungsschreiben  zu
bescheinigen.

Die  Art  und  Weise  der  Beistandsleistung  richtet  sich  nach  den  am  Orte
der  Vollziehung  geltenden  Bestimmungen.

§  5.  Ueber  die  Zulässigkeit  des  Beistandes,  über  Einwendungen,  welche
die  Art  und  Weise  der  Beistandsleistung  betreffen,  sowie  über  die  Versagung
der  Beistandsgewährung  im  Falle  des  8  3  Absatz  2  entscheiden  die  zuständigen
Behörden  desjenigen  Bundesstaates,  welchem  die  ersuchte  Stelle  angehört.

Einwendungen,  welche  den  Anspruch  selbst  oder  die  Vollstreckbarkeit  desselben
  betreffen,  unterliegen  der  Entscheidung  der  zuständigen  Behörden  desjenigen
  Bundesstaates,  welchem  die  ersuchende  Stelle  angehört.