Abschnitt  V.  Strafvorschriften.  951

zieren  und  anderen  glaubhaften  Personen  alles  dasjenige  genau
aufzuzeichnen,  was  auf  den  Beweis  der  That  und  auf  deren  Bestrafung
  Einfluß  haben  kann.  Insbesondere  ist  in  den  Fällen  der
Tödtung  oder  schweren  Körperverletzung  die  Beschaffenheit  der  Wunden
  genau  zu  beschreiben,  auch  zu  vermerken,  wie  lange  der  Verletzte
  etwa  noch  gelebt  hat,  ob  und  welche  Heilmittel  angewendet
sind  und  welche  Nahrung  der  Verletzte  zu  sich  genommen  hat.
§  127.  (103.]  Der  Kapitän  ist  ermächtigt,  jederzeit  die
Sachen  der  Schiffsleute,  welche  der  Betheiligung  an  einer  strafbaren
  Handlung  verdächtig  sind,  zu  durchsuchen.
Der  Kapitän  ist  ferner  ermächtigt,  denjenigen  Schiffsmann,  der
sich  einer  der  im  8  70  Nr.  3  und  im  8§  93  Abs.  2,  3  bezeichneten
strafbaren  Handlungen  schuldig  macht,  festzunehmen.  In  den  Fällen
des  8  70  Nr.  3  ist  er  hierzu  verpflichtet,  wenn  das  Entweichen
des  Thäters  zu  besorgen  steht.  In  den  Fällen  des  8  93  Abs.  2,  3
8§  6.  Werden  gegen  die  Vollstreckung  Einwendungen  erhoben,  über  welche
die  im  §  5  Absatz  2  bezeichneten  Behörden  zu  entscheiden  haben,  so  kann  die
Vollstreckungsbehörde,  wenn  ihr  die  Einwendungen  erheblich  und  in  thatsächlicher
  Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.

§  7.  Jede  von  einer  zuständigen  Behörde  eines  Bundesstaates  wegen  einer
Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  im  §1  Nr.  1
bezeichneten  Abgaben  und  Gefälle  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
Strafentscheidung  kann  auch  gegen  diejenigen  Theilnehmer  und  Begünstiger  gerichtet
  werden,  welche  einem  anderen  Bundesstaate  angehören.

§  8.  In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  (§1  Nr.  2)  haben  die  Amtsgerichte
  auf  Ersuchen  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen.  Hinsichtlich
  der  Vernehmung  und  Beeidigung  finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  Buch  I,  Abschnitt  6  und  7  Anwendung.

§  9.  Im  Falle  der  Gewährung  von  Beistand  zwischen  Behörden  verschiedener
  Bundesstaaten  sind  die  hierdurch  entstehenden  baaren  Auslagen  der
ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  zu  erstatten.

Weitere  Kosten  werden  von  der  ersuchenden  Behörde  nicht  erstattet.

Ist  eine  zahlungspflichtige  Person  vorhanden,  so  sind  die  Kosten,  soweit

die  ersuchte  Behörde  diese  nicht  selbst  beitreiben  kann,  von  der  ersuchenden  Be—

hörde  einzuziehen.  Der  eingezogene  Betrag  ist  der  ersuchten  Behörde  zu
ersenden.

8  10.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  Beistandsleistung  der  Landesbehörden  zum  Zweck  der  Beitreibung  von
Geldstrafen,  welche  gemäß  §  101  der  Seemannsordnung  sjetzt  8  122ff.)  durch

escheid  eines  deutschen  Seemannsamts  im  Auslande  festgesetzt  worden  sind.

§  11.  Staatsverträge,  nach  welchen  die  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten

  einander  weitergehenden  Beistand  zu  leisten  haben,  als  in  diesem
esetze  vorgesehen  ist,  bleiben  unberührt.

8  12.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1895  in  Kraft.