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952  Anhang  XX  1.  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.  8  128—135.

ist  von  einer  Einsperrung  abzusehen,  sofern  sich  das  Schiff  auf
hoher  See  befindet.

Der  Thäter  ist  unter  Mittheilung  der  aufgenommenen  Verhandlungen
  an  dasjenige  Seemannsamt,  bei  welchem  es  zuerst  geschehen
  kann,  abzuliefern.  Wenn  im  Auslande  das  Seemannsamt
  aus  besonderen  Gründen  die  Uebernahme  ablehnt,  so  hat  der
Kapitän  die  Ablieferung  bei  demjenigen  Seemannsamte  zu  bewirken,
  bei  welchem  es  anderweit  zuerst  geschehen  kann.  "

In  dringenden  Fällen  ist  der  Kapitän,  wenn  im  Ausland  ein
Seemannsamt  nicht  rechtzeitig  angegangen  werden  kann,  ermächtigt,
  den  Thäter  der  fremden  Behörde  behufs  dessen  Uebermittelung
  an  eine  zuständige  deutsche  Behörde  zu  übergeben.  Hiervon
  hat  er  bei  demjenigen  Seemannsamte,  bei  welchem  es  zuerst
geschehen  kann,  Anzeige  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§  128.  [104.]  Jedes  Seemannsamt  ist  verpflichtet,  die  gütliche
  Ausgleichung  der  zu  seiner  Kenntniß  gebrachten,  zwischen
dem  Kapitän  und  dem  Schiffsmanne  bestehenden  Streitigkeiten  zu
versuchen.  Insbesondere  hat  das  Seemannsamt,  vor  welchem  die
Abmusterung  erfolgt,  hinsichtlich  solcher  Streitigkeiten  einen  Güteversuch
  zu  veranstalten.

§  129.  105.]  Der  Schiffsmann  darf  den  Kapitän  vor  einem
ausländischen  Gerichte  weder  strafrechtlich  noch  civilrechtlich  belangen,
  sofern  gegen  ihn  ein  Gerichtsstand  im  Inlande  begründet
ist.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er  nicht  allein
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  sondern  er  wir
außerdem  der  bis  dahin  verdienten  Heuer  verlustig.

Er  kann  in  den  Fällen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  die  vor—
läufige  Entscheidung  des  Seemannsamts  nachsuchen.  Die  Gelegenheit
  hierzu  darf  der  Kapitän  ohne  dringenden  Grund  nicht  versagen-Auch
  dem  Kapitän  steht  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  dem
Schiffsmanne,  die  Befugniß  zu,  die  Entscheidung  des  Seemannsamts
  nachzusuchen.

Jeder  Theil  hat  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  einstweilen
  zu  befolgen,  vorbehaltlich  der  Befugniß,  seine  Rechte  vor
der  zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen.

Im  Falle  eines  Zwangsverkaufs  des  Schiffes  finden  die  Vorschriften
  des  Abs.  1  auf  die  Geltendmachung  der  Forderungen  des
Schiffsmanns  aus  dem  Heuervertrage  keine  Anwendung.