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Abschnitt  VI.  Allgemeine  Vorschriften.  953

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8  130.  [106  S.  1.]  Im  Inlande  wird  der  Streit  zwischen
dem  Kapitän  und  dem  Schiffsmanne,  welcher  nach  der  Anmusterung
über  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Dienstes  entsteht,  von
dem  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke  das  Schiff  liegt,  unter  Vorbehalt
  des  Rechtswegs  entschieden.
8§  131.  [106  S.  2.]  Die  nach  den  88  129,  130  getroffene
Entscheidung  des  Seemannsamts  steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar
  erklärten  Urtheile  gleich.  Der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  bedarf  es  nicht.  Ist  die  zuständige  Behörde  angerufen  oder
der  Rechtsweg  beschritten,  so  findet  §  707  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

§  132.  I107.]  Die  nach  den  Vorschriften  des  fünften  Abschnitts
  festgesetzten  oder  erkannten  Geldstrafen  fließen  der  Seemannskasse
  und  in  Ermangelung  einer  solchen  der  Ortsarmenkasse
  des  inländischen  Heimathshafens  des  Schiffes,  welchem  der
Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  der  strafbaren  Handlung  angehörte,
zu,  insofern  sie  nicht  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  zu  anderen
ahnlichen  Zwecken  bestimmt  werden.  In  Ermangelung  eines  inländischen
  Heimathshafens  tritt  an  dessen  Stelle  der  inländische
Registerhafen;  fehlt  es  auch  hieran,  so  erfolgt  die  Bestimmung  durch
den  Reichskanzler.
8s§  133.  I108.]  Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes,  der  für  das  Schiff
über  Kost  und  Logis  geltenden  Vorschriften  (8  56)  und  einer  amtlichen
  Zusammenstellung  der  Bestimmungen  über  die  Militärverhältnisse
  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  (8  7)
sowie  eine  Abschrift  der  in  der  Musterrolle  enthaltenen  Bestimmungen
  des  Heuervertrags  einschließlich  aller  Nebenbestimmungen  müssen
aa  Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute  vorhanden
ein.

§  134.  (109.]  Die  Anwendung  des  8  1  Abs.  2,  des  zweiten
Abschnitts,  der  §g  36,  43,  44,  des  §  49,  der  88  59  bis  64,  des
§  65  Abs.  2,  3  und  des  8  133  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Küstenfahrer
u.  s.  w.)  kann  durch  Verordnung  des  Bundesraths  ganz  oder  theilweise
  ausgeschlossen  werden.!  Die  Verordnung  ist  dem  Reichstage
bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§  135.  Keine  Anwendung  finden:

1.  auf  Seeschlepper  der  §  1  Abs.  2  und  die  88  35  bis  38;
2.  auf  Bergungsfahrzeuge  der  §  1  Abs.  2  und,  soweit  diese  Fahrzeuge

  in  Thätigkeit  sind,  die  §§  35  bis  38;

3.  auf  Hochseefischereifahrzeuge  der  §  36,  der  §  37  Abs.  2  und  der

1  Bek.  betr.  die  Nichtanwendung  von  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  kleinere  Fahrzeuge  v.  16./6.  03  (RGBl  252).