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954  Anh.  XX  2.  G.  betr.  die  Verpflichtung  d.  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  2t.  81—9.

§  38  Abs.  1  und,  soweit  die  Mannschaft  vertragsmäßig  am  Gewinne

  betheiligt  ist,  der  §  1  Abs.  2.  1

§  136.  Soweit  im  Auslande  nach  den  dortigen  Gesetzen  eine
Verlautbarung  des  Dienstvertrags  oder  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  für  die  Mannschaft  deutscher  Schiffe  vor  der  ausländischen
  Behörde  erfolgen  muß,  kann  der  Reichskanzler  bestimmen,
daß  die  An=  und  Abmusterung  vor  dem  Seemannsamte  (88  13,  18)
durch  einen  von  diesem  in  die  Musterrolle  einzutragenden  Hinweis
auf  die  Verlautbarung  vor  der  ausländischen  Behörde  ersetzt  werden
  darf.

§  137.  (110.]  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.
Die  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  tritt  mit  demselben
  Tage  außer  Kraft.

§  138.  Wenn  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen
wird,  welche  durch  dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  sind,  so  treten
die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

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Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute.

Vom  2.  Juni  1902.  (RGBl  212.)

§  1.  Jedes  deutsche  Kauffahrteischiff,  welches  von  einem  außerdeutschen
  Hafen  nach  einem  deutschen  Hafen  oder  nach  einem  Hafen
des  Kanals,  Großbritanniens,  des  Sundes  oder  des  Kattegats  oder
nach  einem  außerdeutschen  Hafen  der  Nordsee  oder  der  Ostsee  bestimmt
  ist,  ist  verpflichtet,  deutsche  Seeleute,  welche  außerhalb  des
Reichsgebiets  sich  in  hülfsbedürftigem  Zustande  befinden  oder  wegen
einer  nach  den  Reichsgesetzen  strafbaren  Handlung  an  die  heimischen
Behörden  abgeliefert  werden  sollen,  behufs  ihrer  Zurückbeförderung
nach  Deutschland  auf  schriftliche  Anweisung  des  Seemannsamts
gegen  eine  Entschädigung  (8  5)  nach  seinem  Bestimmungshafen
mitzunehmen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Schiff  nach  einem  anderen
außerdeutschen  Hafen  bestimmt  ist,  von  welchem  aus  die  Weiterbeförderung
  nach  einem  der  vorbezeichneten  Häfen  erfolgen  kann-Deutsche
  Häfen  im  Sinne  dieses  Absatzes  sind  nur  die  Häfen  des
Reichsgebiets.

In  Ansehung  ausländischer  Seeleute,  welche  unmittelbar  nach
einem  Dienste  auf  einem  deutschen  Kauffahrteischiff  außerhalb  des
Reichsgebiets  sich  in  einem  hülfsbedürftigen  Zustande  befinden,  liegt