—  —

Vom  2.  Juni  1902.  955

den  nach  deren  Heimathslande  bestimmten  deutschen  Kauffahrtei—
schiffen  eine  gleiche  Verpflichtung  ob.
Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  kann  der  Kapitän  vom
eemannsamte  zwangsweise  angehalten  werden.

82.  Bieten  mehrere  Schiffe  Gelegenheit  zur  Mitnahme,  so

sind  die  zu  befördernden  Seeleute  durch  das  Seemannsamt  nach
Verhältniß  der  Größe  der  Schiffe  und  der  Zahl  ihrer  Mannschaften
auf  die  einzelnen  Schiffe  zu  vertheilen.

§  3.  Die  Mitnahme  kann  verweigert  werden:

1.  wenn  und  soweit  an  Bord  kein  angemessener  Platz  für  die
Mitzunehmenden  vorhanden  ist;

2.  wenn  der  Mitzunehmende  bettlägerig  krank  oder  mit  einer
die  Gesundheit  oder  Sicherheit  der  an  Bord  befindlichen  Per—
sonen  gefährdenden  geschlechtlichen  oder  sonstigen  Krankheit  be—
haftet  ist;

3.  wenn  und  soweit  die  Zahl  der  Mitzunehmenden  bei  Hülfs—
bedürftigen  ein  Viertel,  bei  Straffälligen  ein  Sechstel  der
Schiffsmannschaft  übersteigt,  oder  mehr  als  ein  Straffälliger
mitgenommen  werden  soll;

4.  wenn  die  Mitnahme  nicht  mindestens  zwei  Tage  vor  dem
Zeitpunkte  verlangt  wird,  an  welchem  das  Schiff  zum  Abgehen
fertig  ist;

5.  wenn  der  Hafen  von  einer  deutschen  Dampferlinie,  die  zur
Mitnahme  vertragsmäßig  verpflichtet  ist,  auf  der  Heimreise
nach  Deutschland  in  regelmäßiger  Fahrt  angelaufen  wird.
Die  Entscheidung  über  den  Grund  der  Weigerung  steht  dem

Seemannsamte  zu.  ·
§  4.  Während  der  Reise  erhält  der  wegen  Hülfsbedürftigkeit
Mitgenommene  seiner  Stellung  entsprechend  (§  5)  Kost  und  Logis
von  Seiten  des  Schiffes.
Der  wegen  einer  strafbaren  Handlung  Mitgenommene  ist  nach
den  vom  Seemannsamte  zu  ertheilenden  Weisungen  zu  behandeln.
ie  Bewachung  liegt  dem  Kapitän  ob,  sofern  nicht  ein  besonderer
egleiter  mitgegeben  wird.
Der  Mitgenommene  ist  der  Disziplinargewalt  des  Kapitäns
unterworfen.

8§5.  Als  Entschädigung  (§  1)  ist,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen

  Vereinbarung,  zu  zahlen

a)  bei  Mitnahme  Hülfsbedürftiger  für  jeden  Tag  des  Aufenthalts
  an  Bord:

1.  für  einen  Kapitän  oder  einen  Schiffsoffizier  3  Mark  auf
Segelschiffen  und  6  Mark  auf  Dampfschiffen;