.

956  Anh.  XX  2.  G.  betr.  die  Verpflichtung  d.  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  2c.  86—10.

2.  für  jeden  anderen  Seemann  1,50  Mark  auf  Segelschiffen
und  3  Mark  auf  Dampfschiffen;  1

b)  bei  Mitnahme  Straffälliger  der  gewöhnliche  Ueberfahrtspreis
oder,  falls  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  Doppelte  der
für  die  Mitnahme  Hülfsbedürftiger  aufgestellten  Sätze  und
außerdem,  wenn  ein  besonderer  Begleiter  nicht  mitgegeben  wird,

eine  angemessene  von  dem  anweisenden  Seemannsamte  (5  1)

vorläufig  festzusetzende  Vergütung  für  die  Bewachung.  Für

die  Bemessung  dieser  Vergütung  kann  der  Bundesrath  bestimmte
  Sätze  aufstellen.

8  6.  Die  Entschädigung  wird  im  Bestimmungshafen  durch  das
Seemannsamt  gegen  Auslieferung  der  wegen  Mitnahme  ertheilten
Anweisung  (8  1)  für  Rechnung  des  Reichs  ausgezahlt.

§  7.  Der  wegen  Hülfsbedürftigkeit  Mitgenommene  haftet  für
die  durch  die  Zurückbeförderung  verursachten  Aufwendungen.

Die  Vorschriften,  welche  den  Rheder  oder  andere  Personen
zur  Erstattung  solcher  Aufwendungen  verpflichten,  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.  1

Bei  Mitnahme  eines  Straffälligen  bleibt  dem  Reiche  der  Rückgriff
  an  den  Bundesstaat  vorbehalten,  dessen  Behörden  der  Mitgenommene
  zur  Strafverfolgung  oder  Strafvollstreckung  zugeführt
wird.

§  8.  Wer  sich  der  Erfüllung  einer  ihm  nach  §  1  obliegenden
Verpflichtung  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Für  die  Festsetzung  der  Strafe
und  für  das  weitere  Verfahren  kommen  die  in  den  88  5,  122  bis
125  der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung-§

  9.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.  An
demselben  Tage  tritt  das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher
  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,
vom  27.  Dezember  1872  (RGBl  S.  432)  außer  Kraft.

8  10.  Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur
Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872  verwiesen
  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes
an  deren  Stelle.