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Anhang  XX  3.  G.  betr.  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  §  1—5.  957

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Gesetz,  betreffend  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.
Vom  2.  Juni  1902.  (RGBl  215.)

8  1.  Auf  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung  für  Schiffs—
leute  finden  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  insoweit  Anwendung,
  als  nicht  nachstehend  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

§  2.  Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig
  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß  der  höheren  Verwaltungsbehörde.


Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen:

1.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb
darthun;

2.  wenn  der  Nachsuchende  eines  der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten
Gewerbe  betreibt;  die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  Ausnahmen
  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen.

§  3.  Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig
  betreibt,  darf  gewerbsmäßige  Vermiethung  von  Wohn=  und
Schlasstellen,  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft,  Kleinhandel  mit
geistigen  Getränken,  Handel  mit  Ausrüstungsgegenständen  für
Schiffsleute  und  das  Geschäft  eines  Geldwechslers  oder  Pfandleihers
weder  selbst  noch  durch  Andere  betreiben.  Die  Landes-Zentralbehörden
  sind  befugt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen.
Der  Stellenvermittler  darf  ferner  mit  Gewerbetreibenden  der
vorbezeichneten  Art  nicht  dergestalt  in  Geschäftsverbindung  treten,
aß  er  sich  für  die  Ausübung  seiner  Vermittlerthätigkeit  von  ihnen
ergütungen  irgend  welcher  Art  gewähren  oder  versprechen  läßt.

§  4.  Die  den  Stellenvermittlern  für  Schiffsleute  zukommenden
  Gebühren  werden  durch  Taxen  bestimmt,  welche  von  den  Landesregierungen
  oder  den  von  diesen  bezeichneten  Behörden  nach  Anhörung
  von  Vertretern  der  Stellenvermittler,  der  Rheder  und  der
Schiffsleute  festgesetzt  werden.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Rheder  und  dem  Schiffsmanne  je  zur
Lälfte  zu  zahlen;  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  zu  Ungunsten
des  Schiffsmanns  ist  nichtig.  Der  Anspruch  des  Stellenvermittlers
auf  die  vom  Rheder  zu  zahlende  Hälfte  erlischt,  wenn  der  Schiffsmann
  seinen  Dienst  nicht  zur  festgesetzten  Zeit  antritt.

§  5.  Die  Landesregierungen  erlassen  Vorschriften  darüber,  in
welcher  Weise  die  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  ihre  Bücher