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958  Anhang  XX  3.  G.  betr.  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  86—9.
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zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole  über  den  Umfang  und
die  Art  ihres  Geschäftsbetriebs  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.

§  6.  Die  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  muß  zurückgenom—
men  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  In—
habers  die  Unzuverlässigkeit  desselben  in  Bezug  auf  den  Gewerbe—
betrieb  klar  erhellt.

Die  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  ist  stets
anzunehmen,  wenn  der  Stellenvermittler  wiederholt  die  festgesetzte
Gebührentaxe  überschritten  oder  sich  außer  den  taxmäßigen  Gebühren
  Vergütungen  irgend  welcher  Art  von  dem  Schiffsmanne  hat
gewähren  oder  versprechen  lassen,  oder  wenn  er  dem  Verbote  des
§  3  zuwiderhandelt.

Stellenvermittlern  für  Schiffsleute,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  mu
derselbe  untersagt  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die
Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  darthun.

§  7.  Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche  in  Bezug
auf  die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  und  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs
  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der  88  20,
21  der  Gewerbeordnung.

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1  GO  8§20.  Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde
zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der
Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden  muß.  „

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und  muß  mit
Gründen  versehen  sein.

§  21.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Verfahren,
sowohl  in  der  ersten  als  in  der  Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen
vorbehalten.  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:  ·

1.  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  eine
kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen
an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  3u
laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Bewei
in  vollem  Umfange  zu  erheben.

2.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  ertheilt  sie  ihre  Entscheidung
  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen  nicht  angebracht
  sind,  die  Behörde  aber  nicht  ohne  Weiteres  die  Genehmigung
ertheilen  will  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen  na
Empfang  des,  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen
  ertheilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche  Verhandlung
  anträgt.

3.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  ertheilt  sie  stets