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Vom  2.  Juni  1902.  959

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§  8.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:

1.  wer  den  Gewerbebetrieb  eines  Stellenvermittlers  für  Schiffsleute
  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  unternimmt  oder
fortsetzt  oder  von  den  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  festgesetzten
Bedingungen  abweicht;

2.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute,  welcher

a)  einen  nach  §  3  Abs.  1  ihm  verbotenen  Gewerbebetrieb
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  welcher  sich  von  Gewerbetreibenden
  der  dort  bezeichneten  Art  für  die  Ausübung
seiner  Vermittlerthätigkeit  Vergütungen  irgend  welcher  Art
gewähren  oder  versprechen  läßt;

b)  die  von  der  Behörde  festgesetzte  Taxe  überschreitet,  oder
sich  außer  den  taxmäßigen  Gebühren  Vergütungen  anderer
Art  von  dem  Schiffsmanne  gewähren  oder  versprechen  läßt;

c)  es  unternimmt,  einen  Schiffsmann  zum  Buuche  des  eingegangenen
  Heuervertrags  zu  verleiten;

3.  ein  Gewerbetreibender  der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,
welcher  es  unternimmt,  einen  Stellenvermittler  für  Schiffsleute
  durch  Gewährung  oder  Versprechung  von  Vergütungen
irgend  welcher  Art  zu  einer  den  Interessen  des  Schiffsmanns
widerstreitenden  Ausübung  der  Vermittlerthätigkeit  zu  bestimmen.

§  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft:

1.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute,  welcher  den  im  85  bezeichneten
  Vorschriften  zuwiderhandelt;

2.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  ein  Gewerbetreibender
der  im  8  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welcher  im  Inlande  den
von  einer  zuständigen  Behörde  erlassenen  Vorschriften  zur  Verhinderung
  des  vorzeitigen  Betretens  einlaufender  Schiffe  und
des  Anbordbringens  von  geistigen  Getränken  zuwiderhandelt;

3.  der  Kapitän,  der  im  Inlande  den  Vorschriften  einer  zuständigen
Behörde,  im  Auslande  den  Anordnungen  eines  Seemannsamts
zuwider  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  Gewerbetreibende

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ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und
Anhörung  der  Parteien.

4.  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.

5.  Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung
der  88  173  und  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (siehe  zu  §  123  der
Seemannsordnung)  ausgeschlossen  oder  begründet  werden.