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960  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  1—11.
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der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Art  an  Bord  läßt  oder  an
Bord  duldet;  ·
4.  der  Kapitän,  welcher  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  ein

Abdruck  dieses  Gesetzes  im  Volkslogis  zugänglich  ist  (8  10).

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  kommen  im  Auslande  für
die  Festsetzung  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  die  in
den  88  5,  122  bis  125  der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften
  zur  Anwendung.
8  10.  Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes  muß  auf  jedem  deutschen
Kauffahrteischiff  im  Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute
  vorhanden  sein.

8  11.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

XXI

Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.
Vom  9.  Juni  1897.  (Rl  463.)

I.  Unternehmer.

8  1.  Wer  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  außerdeutschen
  Ländern  betreiben  will  (Unternehmer),  bedarf  hierzu  der
Erlaubniß.

8  2.  Zur  Ertheilung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  ist  der
Reichskanzler  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  zuständig.

§  3.  Die  Erlaubniß  ist  in  der  Regel  nur  zu  ertheilen:  1

a)  an  Reichsangehörige,  welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  im
Reichsgebiete  haben;  "
b)  an  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und  ju—

ristische  Personen,  welche  im  Reichsgebiet  ihren  Sitz  haben;  an
offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  jedoch  nur,  wenn  ihre  persönlich
haftenden  Gesellschafter  sämmtlich  Reichsangehörige  sind.

§  4.  Ausländische  Personen  oder  Gesellschaften,  sowie  solchen
Reichsangehörigen,  welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  nicht  im
Reichsgebiete  haben,  darf  die  Erlaubniß  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie

a)  einen  im  Reichsgebiete  wohnhaften  Reichsangehörigen  zu  ihrem

Bevollmächtigten  bestellen,  welcher  sie  in  den  auf  die  Beförderung

  der  Auswanderer  bezüglichen  Angelegenheiten  Behörden

und  Privaten  gegenüber  rechtsverbindlich  zu  vertreten  hat,