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I.  Unternehmer.  II.  Agenten.  961

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b)  wegen  der  aus  der  Annahme  und  Beförderung  der  Auswanderer
erwachsenden  Rechtsstreitigkeiten  dem  deutschen  Rechte  und  den
deutschen  Gerichten  sich  unterwerfen.

§  5.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine
Sicherheit  im  Mindestbetrage  von  fünfzigtausend  Mark  zu  bestellen
und  im  Falle  beabsichtigter  überseeischer  Beförderung  den  Nachweis
zu  führen,  daß  er  Rheder  ist.

§  6.  Die  Erlaubniß  ist  nur  für  bestimmte  Länder,  Theile  von
solchen  oder  bestimmte  Orte  und  im  Falle  überseeischer  Beförderung
nur  für  bestimmte  Einschiffungshäfen  zu  ertheilen.

§  7.  Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  solche  deutsche  Gesellschaften,
  welche  sich  die  Besiedelung  eines  von  ihnen  in  überseeischen
Ländern  erworbenen  Gebiets  zur  Aufgabe  machen,  ist  der  Reichskanzler
  an  die  Vorschriften  des  §  5  nicht  gebunden.

Im  Uebrigen  können  aus  besonderen  Gründen  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  des  §  5  zugelassen  werden.

8  8.  Die  Erlaubniß  berechtigt  den  Unternehmer  zum  Geschäftsbetrieb
  im  ganzen  Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,  daß
er  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  seiner  gewerblichen  Niederlassung
und  des  Gemeindebezirkes  seiner  etwaigen  Zweigniederlassungen  bei
der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebs,  soweit  es  sich
dabei  nicht  lediglich  um  die  Ertheilung  von  Auskunft  auf  Anfrage
oder  um  die  Veröffentlichung  der  Beförderungsgelegenheiten  und  Beförderungsbedingungen
  handelt,  ausschließlich  der  Vermittelung
seiner  nach  8  11  ff.  zugelassenen  Agenten  sich  zu  bedienen  hat.

§  9.  Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetriebe
  durch  Stellvertreter  ausüben.  Die  Bestellung  eines  solchen
ist  erforderlich  für  die  Geschäftsführung  in  Zweigniederlassungen.

Nach  dem  Tode  des  Unternehmers  sowie  im  Falle  einer  Vor—
mundschaft  oder  Pflegschaft  kann  der  Geschäftsbetrieb  noch  längstens
sechs  Monate  durch  Stellvertreter  fortgesetzt  werden.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der  Genehmigung
des  Reichskanzlers.

8  10.  Die  den  Unternehmern  ertheilte  Erlaubniß  kann  unter
Zustimmung  des  Bundesraths  vom  Reichskanzler  jederzeit  beschränkt
oder  widerrufen  werden.  Die  Genehmigung  der  Bestellung  eines

tellvertreters  kann  vom  Reichskanzler  jederzeit  widerrufen  werden.

II.  Agenten.

d  §  11.  Wer  bei  einem  Betriebe  der  im  §  1  bezeichneten  Art
urch  Vorbereitung,  Vermittelung  oder  Abschluß  des  Beförderungs-Friedberg,
  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  61