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962  Anhans  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  12-21.

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vertrags  gewerbsmäßig  mitwirken  will  (Agent),  bedarf  hierzu  der
Erlaubniß.

§  12.  Die  Erlaubniß  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde

  ertheilt.

§  13.  Die  Erlaubniß  darf  nur  ertheilt  werden  an  Reichsangehörige,

  welche  im  Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (8  12)
ihre  gewerbliche  Niederlassung  oder  ihren  Wohnsitz  haben  und  von
einem  zugelassenen  Unternehmer  (8  1)  bevollmächtigt  sind.

Die  Erlaubniß  darf  auch  bei  Erfüllung  der  vorstehenden  Erfordernisse
  nicht  ertheilt  werden:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Nachsuchenden  in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Geschäftsbetrieb
  darthun;

b)  wenn  einer  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden  Anzahl  von
Personen  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Geschäfts  eines
Auswanderungsagenten  ertheilt  oder  ausgedehnt  (8  15)
worden  ist.

§  14.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende

eine  Sicherheit  im  Mindestbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  zu
bestellen.
§  15.  Die  Erlaubniß  berechtigt  zum  Geschäftsbetrieb  im  Bezirke
  der  die  Erlaubniß  ertheilenden  Behörde,  wenn  sie  nicht  au
einen  Theil  desselben  beschränkt  wird.  Im  Einvernehmen  mit  dieser
Behörde  kann  jedoch  dem  Agenten  die  Ausdehnung  seines  Geschäftsbetriebs
  auf  benachbarte  Bezirke  von  den  für  letztere  zuständigen
höheren  Verwaltungsbehörden  gestattet  werden.
§  16.  Für  andere  als  den  in  der  Erlaubnißurkunde  namhaft
gemachten  Unternehmer  sowie  auf  eigene  Rechnung  darf  der  Agent
Geschäfte  der  im  8  11  bezeichneten  Art  nicht  besorgen.  „

§  17.  Dem  Agenten  ist  es  untersagt,  seine  Geschäfte  in
Zweigniederlassungen  durch  Stellvertreter  oder  im  Umherziehen  zu
betreiben.  "

8  18.  Die  dem  Agenten  ertheilte  Erlaubniß  kann  jederzeit

beschränkt  oder  widerrufen  werden.

Die  Erlaubniß  muß  widerrufen  werden:

a)  wenn  den  Erfordernissen  nicht  mehr  genügt  wird,  an  welche
die  Ertheilung  der  Erlaubniß  nach  8  13  Absatz  1  gebunden
  ist;

b)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Agenten  in  Beziehung  auf  den  Geschäftsbetrieb  darthun;

c)  wenn  die  Sicherheit  ganz  oder  zum  Theil  zur  Deckung  der