III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.  963

auf  ihr  haftenden  Ansprüche  verwendet  worden  ist  und  nicht
binnen  vier  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  neu  bestellt
  oder  ergänzt  wird.
§  19.  Gegen  die  auf  Grund  der  §§  11  bis  15  und  18  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  getroffenen  Verfügungen  ist  Beschwerde
  an  die  Aufsichtsbehörde  zulässig.  Die  Frist  zur  Einlegung
der  Beschwerde  beträgt  zwei  Wochen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.

§  20.  Die  von  den  Unternehmern  und  Agenten  bestellten
Sicherheiten  haften  für  alle  anläßlich  ihres  Geschäftsbetriebes  gegenüber
  den  Behörden  und  gegenüber  den  Auswanderern  begründeten
Verbindlichkeiten  sowie  für  Geldstrafen  und  Kosten.

§  21.  Der  Bundesrath  erläßt  nähere  Bestimmungen:  über
den  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmer  und  Agenten  und  deren  Beaussichtigung,
  namentlich  auch

1  Bek.,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.  Vom  14.  März
1898.  (RGBl  39.)  Bek.  23.  August  03.  (RGBl  274.)

Bestimmungen
über
den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und
Agenten.

I.  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer.

§  1.  Jeder  Auswanderungsunternehmer  ist  verpflichtet,  die  von  ihm  beförderten
  Auswanderer  in  ein  Verzeichniß  nach  dem  im  Anhange  beigefügten
Formular,  und  zwar  für  jedes  Schiff  gesondert,  einzutragen.  Er  ist  befugt,
dem  Formulare  noch  weitere  Spalten  hinzuzufügen.

8  2.  Spätestens  am  Tage  nach  Abgang  eines  Schiffes,  welches  Auswanderer
  an  Bord  genommen  hat,  muß  der  Unternehmer  das  im  8  1  gedachte
Verzeichniß  der  Auswanderungsbehörde  in  zwei  Abschriften  (Kopien,  Abdrücken)
einreichen.

In  außerdeutschen  Häfen,  von  welchen  aus  deutsche  oder  über  Deutschland
  kommende  Auswanderer  befördert  werden,  ist  das  Verzeichniß  dem  deutchen
  Konsul  einzureichen.

8  3.  Dem  Reichskommissar  für  das  Auswanderungswesen  ist  zu  jeder
Beit  Einsicht  in  das  Schiffstagebuch  zu  gewähren.
8§  4.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund
eines  mit  ihnen  (bei  Familien  mit  dem  Familienvorstande)  vorher  in  deutscher
Sprache  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags.  Dem  Vertrage  dürfen  Ueberetzungen
  in  fremden  Sprachen  beigefügt  werden.

§  5.  Verträge  mit  Auswanderern,  welche  über  einen  deutschen  Hafen

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