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964  Anhang  XXI.  G.  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.  8  21.

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a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen,  statistischen
und  sonstigen  Nachweisungen  sowie  über  die  in  Anwendung
zu  bringenden  Vertragsformulare;

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ohne  Schiffswechsel  nach  einem  außereuropäischen  Hafen  befördert  werden
sollen,  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge  enthalten:

13.

14.

15.

16.

17.

.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Unternehmers;
2.

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Beförderung  übernommen
wird;

den  Ort  und  den  Tag,  von  welchem  ab  die  Verpflegung  übernommen
wird;

den  Namen  und  die  Nationalität  des  zu  benutzenden  Schiffes;

den  Namen  der  Schiffslinie;

den  außereuropäischen  Ausschiffungshafen;

den  Vor=  und  Familiennamen  des  Reisenden  und  der  mit  ihm  reisenden

Familienglieder;
.  das  Alter;  .
.denFamilienftand(Vater,Mutter,Sohn,Tochteru.s.w.-—-b81

Einzelreisenden  die  Angabe,  ob  verheirathet,  ledig);

den  bisherigen  Wohnort;
den  Preis  der  See-Beförderung  in  Reichswährung  für  jede  einzelne

Person;

die  Erklärung,  daß  der  Reisende  für  Beförderung,  Gepäscktransport
(abgesehen  von  etwaiger  Ueberfracht  —  Ziffer  24),  Beköstigung  und
Unterbringung  bis  zum  außereuropäischen  Ausschiffungshafen  außer  dem
vorstehend  bezeichneten  Preise  nichts  zu  entrichten  hat;

die  Angabe,  wo  und  wann  sich  der  Reisende  zur  Abfahrt  einzufinden
hat,  ferner,  wo  und  wann  das  Gepäck  spätestens  einzuliefern  ist;

die  Angabe,  welchen  Theil  des  bezahlten  Ueberfahrtsgeldes  der  Reisende
verliert,  wenn  er  sich  so  spät  nach  der  festgesetzten  Abfahrtszeit  einfindet,
daß  die  Fahrt  ohne  ihn  angetreten  werden  muß;  dieser  Theil  darf  nicht
mehr  als  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  betragen;

die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  dem  Reisenden  von  der  festgesetzten
Abfahrtszeit  an  bei  jeder  nicht  von  dem  Reisenden  selbst  verschuldeten
Verzögerung  der  Beförderung,  an  dem  zur  Abfahrt  oder  zur  Einschiffung
  bestimmten  Orte  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und
Verpflegung  an  Bord  des  Schiffes  oder  in  einem  Auswandererlogirhause
  oder,  wo  solches  nicht  vorhanden,  in  einem  geeigneten  Gasthause
zu  gewähren;

die  Berechtigung  des  Reisenden,  falls  eine  solche  Verzögerung  länger  als
eine  Woche  dauert,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Fahrpreises  zu  verlangen,  unbeschadet  der  ihm
s0ch  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadensersatz;


die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  Ueberfahrtsgeld  unverkürzt
zurückzuerstatten,  wenn  der  Reisende  oder  einer  der  ihn  begleitenden